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Rechtssatz RS0000791×

Rechtssatz RS0000791

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000791

Geschäftszahl

3Ob10/70; 3Ob80/03s

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Rechtssatz

Durch die Bezahlung des von der getrennt lebenden Ehegattin auf Name und Rechnung des Ehegatten bestellten Heizöles erbringt dieser eine Geldleistung. Eine Naturalleistung läge nur dann vor, wenn tatsächlich statt Geld Naturalien zur Verfügung gestellt würden. Hat die unterhaltsberechtigte Ehegattin durch auf Rechnung des Unterhaltspflichtigen vorgenommene Bestellungen diesen zu einer die Unterhaltspflicht übersteigenden Leistung veranlaßt, so steht ihm ein Rückzahlungsanspruch zu. Dieser kann jedoch nicht durch Klage nach Paragraph 35, EO mit dem Unterhalt der betreibenden Ehegattin, der nicht über dem Betrag zur Deckung des anständigen Unterhaltes liegt, kompensiert werden (SZ 20/44, RZ 1936,101, JBl 1936,279, RZ 1933,191 ua).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 10/70
    Entscheidungstext OGH 18.02.1970 3 Ob 10/70
    SZ 43/40
  • 3 Ob 80/03s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 80/03s
    Vgl aber; Beisatz: Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen zwischen Miteigentümern können im Oppositionsprozess gegen den pfändbaren Teil des Unterhalts der betreibenden Ehegattin aufgerechnet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0000791

Dokumentnummer

JJR_19700218_OGH0002_0030OB00010_7000000_001