Rechtssatz RS0000837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000837
Entscheidungsdatum
12.12.1984
Rechtssatz
Ein Exekutionsantrag kann nicht deshalb als verfehlt angesehen werden, weil im Exekutionstitel nur von der Übergabe, nicht aber von der Übernahme des Bestandobjektes gesprochen wird, wenn mit Rücksicht auf den Wortlaut der vom Bestandnehmer eingebrachten gerichtlichen Aufkündigung kein Zweifel darüber besteht, daß der Beschluß des Gerichtes, soweit damit dem Kündigungsgegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zu übergeben, an einem offenbaren Schreibfehler (einem offensichtlichen Übersehen eines Fehlers des Formularvordruckes) leidet.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 131/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 3 Ob 131/84
JBl 1986,257 (Zust. Pfermann) = ImmZ 1986,308 = MietSlg 36/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000837
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0030OB00131_8400000_001