Rechtssatz RS0000841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000841
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Rechtssatz
Nachträgliche Änderungen des Sachverhalts ermöglichen gegen Unterhaltstitel eine neue Klage. Diese ist auf Aufhebung bzw Teilaufhebung eines Exekutionstitels gerichtet und daher keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in Bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO.Nachträgliche Änderungen des Sachverhalts ermöglichen gegen Unterhaltstitel eine neue Klage. Diese ist auf Aufhebung bzw Teilaufhebung eines Exekutionstitels gerichtet und daher keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in Bezug auf die Sonderregelung des Paragraph 406, Satz 2 ZPO.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 529/84
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 529/84
Veröff: SZ 58/26 = EvBl 1986/5 S 19
- 4 Ob 7/02m
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 7/02m
- 9 Ob 73/07m
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 73/07m
Auch; Beisatz: Ändern sich die für die Titelschaffung (hier: den Abschluss des Vergleichs) anspruchsbegründenden und für die Festlegung maßgebenden Tatsachen, steht es dem Unterhaltsschuldner, der wegen der Änderung eine Herabsetzung anstrebt, frei, eine negative Feststellungsklage einzubringen. (T1)
- 5 Ob 55/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 55/24k
vgl; Beisatz wie T1
- 5 Ob 113/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.07.2026 5 Ob 113/25s
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000841
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0080OB00529_8400000_001