Rechtssatz RS0000886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000886
Geschäftszahl
3Ob95/63; 3Ob57/64; 3Ob108/64 (3Ob109/64); 3Ob153/65; 3Ob28/67; 3Ob59/69; 3Ob63/71; 3Ob148/81; 3Ob29/82; 2Ob10/01m
Entscheidungsdatum
15.03.2001
Rechtssatz
Bei Besitzstörungen kann nicht verlangt werden, daß bereits in der Klage konkrete Störungen und Eingriffshandlungen im Einzelnen vollständig aufgezählt werden, weil es sonst die beklagte Partei in der Hand hätte, durch Setzung immer neuer Störungen den auf einzelne Unterlassungen abgestellten Exekutionstitel unwirksam zu machen. Der Exekutionstitel knüpft zwar an eine konkrete Besitzstörungshandlung an, wehrt aber jede besitzstörende Handlung ab. Die Worte "derartige" Handlungen sind nicht wörtlich auszulegen, sie können nach Sinn und Zweck der Besitzstörungsklage nur so verstanden werden, daß alle Handlungen, durch welche in gleicher oder ähnlicher Weise der Besitz gestört wird, zu unterlassen sind (vgl EvBl 1955 Nr 314, 6 Ob 7/60 ua).Bei Besitzstörungen kann nicht verlangt werden, daß bereits in der Klage konkrete Störungen und Eingriffshandlungen im Einzelnen vollständig aufgezählt werden, weil es sonst die beklagte Partei in der Hand hätte, durch Setzung immer neuer Störungen den auf einzelne Unterlassungen abgestellten Exekutionstitel unwirksam zu machen. Der Exekutionstitel knüpft zwar an eine konkrete Besitzstörungshandlung an, wehrt aber jede besitzstörende Handlung ab. Die Worte "derartige" Handlungen sind nicht wörtlich auszulegen, sie können nach Sinn und Zweck der Besitzstörungsklage nur so verstanden werden, daß alle Handlungen, durch welche in gleicher oder ähnlicher Weise der Besitz gestört wird, zu unterlassen sind vergleiche EvBl 1955 Nr 314, 6 Ob 7/60 ua).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 95/63
Entscheidungstext OGH 24.07.1963 3 Ob 95/63
Veröff: EvBl 1963/387 S 524 = ImmZ 1963,334
- 3 Ob 57/64
Entscheidungstext OGH 13.05.1964 3 Ob 57/64
Veröff: RZ 1964,164
- 3 Ob 108/64
Entscheidungstext OGH 22.09.1964 3 Ob 108/64
- 3 Ob 153/65
Entscheidungstext OGH 20.10.1965 3 Ob 153/65
nur: Die Worte "derartige" Handlungen sind nicht wörtlich auszulegen, sie können nach Sinn und Zweck der Besitzstörungsklage nur so verstanden werden, daß alle Handlungen, durch welche in gleicher oder ähnlicher Weise der Besitz gestört wird, zu unterlassen sind. (T1); Beisatz: Wenn der Exekutionstitel den Mitbesitz der betreibenden Gläubigerin an den Räumen zum Gegenstand hat, ist die von ihr behauptete Störung ihres Besitzes an den in den Räumen von ihr untergebrachten Fahrnissen keine Störung gleicher oder ähnlicher Art.(T2); Veröff: MietSlg 17850
- 3 Ob 28/67
Entscheidungstext OGH 05.04.1967 3 Ob 28/67
nur T1
- 3 Ob 59/69
Entscheidungstext OGH 28.05.1969 3 Ob 59/69
Veröff: EvBl 1969/399 S 604
- 3 Ob 63/71
Entscheidungstext OGH 23.06.1971 3 Ob 63/71
nur T1
- 3 Ob 148/81
Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 148/81
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 3 Ob 29/82
Entscheidungstext OGH 24.02.1982 3 Ob 29/82
nur T1; Beisatz: Keine Abwehr aller erdenklichen Arten von Besitzstörungshandlungen. (T3)
- 2 Ob 10/01m
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 2 Ob 10/01m
Beisatz: Erging bereits ein Endbeschluss mit dem Auftrag an den Beklagten, sich jeder künftigen Störung des Besitzes des Klägers zu enthalten, dann kann nicht neuerlich wegen einer späteren Störung ein inhaltsgleiches Begehren gestellt werden, wäre dies doch (wegen res iudicata) zurückzuweisen. Durch die Fortsetzung der(selben) Störungshandlungen wird also lediglich die Möglichkeit einer Exekutionsführung ausgelöst. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0000886
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19630724_OGH0002_0030OB00095_6300000_003