Rechtssatz RS0000936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000936
Entscheidungsdatum
24.01.2011
Rechtssatz
Der Erfolg einer Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO, mit der die Ungültigkeit eines Vergleiches geltend gemacht wird, führt zur Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO. Anstatt der Feststellungsklage in Verbindung mit der Exekutionseinstellung steht dem aus dem Vergleich Verpflichteten auch die Impugnationsklage zu.Der Erfolg einer Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO, mit der die Ungültigkeit eines Vergleiches geltend gemacht wird, führt zur Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO. Anstatt der Feststellungsklage in Verbindung mit der Exekutionseinstellung steht dem aus dem Vergleich Verpflichteten auch die Impugnationsklage zu.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 50/92
Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 50/92
- 3 Ob 107/99b
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
Auch; nur: Der Erfolg einer Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO, mit der die Ungültigkeit eines Vergleiches geltend gemacht wird, führt zur Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO. (T1) Beisatz: Ein klagstattgebendes Feststellungsurteil, mit dem die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches ausgesprochen wird, führt ebenso zur Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO wie die Abweisung einer auf Feststellung der Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches gerichteten Klage. (T2)
- 10 Ob 119/05f
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 Ob 119/05f
Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit, eine Klage (Impugnationsklage) nach § 36 EO zu erheben, schließt eine Klage (Feststellungsklage) auf Nichtbestehen der vollstreckbaren Forderung gerade nicht aus und begründet gegenüber einer solchen auch keine Streitanhängigkeit. (T3)
- 16 Ok 5/07
Entscheidungstext OGH 05.12.2007 16 Ok 5/07
Auch; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Kartellverfahren durch das Kartellgericht. (T4); Veröff: SZ 2007/191
- 5 Ob 184/10k
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000936
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0030OB00050_9200000_002