Rechtssatz RS0000994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000994
Geschäftszahl
2Ob546/57; 3Ob8/79; 3Ob106/89; 3Ob174/97b; 3Ob7/99x; 4Ob71/14s
Entscheidungsdatum
24.06.2014
Rechtssatz
Wird der Betreibende nach § 353 EO zur Vornahme einer dem Verpflichteten obliegenden Handlung ermächtigt, richtet sich diese Ermächtigung nur gegen den Verpflichteten und kann sich niemals auf eine Handlung beziehen, die der Verpflichtete selbst mangels eines Exekutionstitels gegen einen Dritten nicht vornehmen könnte. Der Dritte, dessen Rechtssphäre durch eine solche Ermächtigung, die die rechtliche Möglichkeit der Brechung eines allfälligen Widerstandes in sinngemässer Anwendung des § 357 EO in sich schließt (SZ 6/171), verletzt wird, kann gemäß § 37 Abs 1 EO gegen die Exekution Widerspruch erheben.Wird der Betreibende nach Paragraph 353, EO zur Vornahme einer dem Verpflichteten obliegenden Handlung ermächtigt, richtet sich diese Ermächtigung nur gegen den Verpflichteten und kann sich niemals auf eine Handlung beziehen, die der Verpflichtete selbst mangels eines Exekutionstitels gegen einen Dritten nicht vornehmen könnte. Der Dritte, dessen Rechtssphäre durch eine solche Ermächtigung, die die rechtliche Möglichkeit der Brechung eines allfälligen Widerstandes in sinngemässer Anwendung des Paragraph 357, EO in sich schließt (SZ 6/171), verletzt wird, kann gemäß Paragraph 37, Absatz eins, EO gegen die Exekution Widerspruch erheben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 546/57
Entscheidungstext OGH 29.01.1958 2 Ob 546/57
MietSlg 6859
- 3 Ob 8/79
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 8/79
- 3 Ob 106/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 106/89
nur: Wird der Betreibende nach § 353 EO zur Vornahme einer dem Verpflichteten obliegenden Handlung ermächtigt, richtet sich diese Ermächtigung nur gegen den Verpflichteten und kann sich niemals auf eine Handlung beziehen, die der Verpflichtete selbst mangels eines Exekutionstitels gegen einen Dritten nicht vornehmen könnte. (T1)
- 3 Ob 174/97b
Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 174/97b
Auch; nur: Der Dritte, dessen Rechtssphäre durch eine solche Ermächtigung verletzt wird, kann gemäß § 37 Abs 1 EO gegen die Exekution Widerspruch erheben. (T2)
- 3 Ob 7/99x
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 7/99x
Auch
- 4 Ob 71/14s
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 71/14s
Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 2014/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0000994
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19580129_OGH0002_0020OB00546_5700000_001