Die Revision ist berechtigt.
Zunächst ist auszuführen, daß ein Dritter auch gegen eine Exekution nach § 353 EO Widerspruch nach § 37 EO erheben kann: Von der Exekution ist ein Gegenstand auch dann betroffen, wenn nicht auf ihn Exekution geführt wird, sondern dort exekutive Handlungen vorgenommen werden sollen (vom Obersten Gerichtshof gebilligte Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes in SZ 7/204).Zunächst ist auszuführen, daß ein Dritter auch gegen eine Exekution nach Paragraph 353, EO Widerspruch nach Paragraph 37, EO erheben kann: Von der Exekution ist ein Gegenstand auch dann betroffen, wenn nicht auf ihn Exekution geführt wird, sondern dort exekutive Handlungen vorgenommen werden sollen (vom Obersten Gerichtshof gebilligte Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes in SZ 7/204).
Die erstgerichtlichen Feststellungen über die Gültigkeit des zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Bewirtschaftungsvertrags wurden in der Berufung der Klägerin nicht bekämpft. Die Klägerin begehrte ausschließlich weitere Feststellungen über die Einwendungen des nunmehrigen Verpflichteten Josef P***** im Besitzstörungsverfahren. Das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht angenommen, daß eine Tatsachenrüge vorliege, die es aber aus rechtlichen Gründen nicht behandelt. Daher ist eine abschließende Beurteilung der Rechtssache durch den Obersten Gerichtshof möglich, ohne daß eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur Behandlung der Tatsachenrüge erforderlich wäre. Ob weitere Feststellungen aus rechtlichen Gründen erforderlich sind, ist eine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage.
Auf Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen ist der Beklagte aufgrund eines aufrechten Bewirtschaftungsvertrags mit der Exszindierungsklägerin zur Nutzung der Liegenschaft berechtigt. Die Klägerin hat als Exszindierungsgrund allein geltend gemacht, sie sei Eigentümerin dieser Liegenschaft. Nachdem der Beklagte ausdrücklich vorgebracht hatte, diese Behauptung allein reiche zur Begründung der Exszindierungsklage nicht aus, brachte die Klägerin vor, dieser Bewirtschaftungsvertrag sei ihr herausgelockt worden, konnte hiefür jedoch keinen Beweis erbringen.
Auf dieser Tatsachengrundlage ist das Erstgericht zutreffend zum Schluß gekommen, die Exekutionsführung des Beklagten greife nicht in ein Recht der Exszindierungsklägerin ein.
Wohl ist Eigentum Exszindierungsgrund, allein der betreibende Gläubiger (Beklagter im Widerspruchsprozeß) kann dem entgegenhalten, daß er zum Zugriff auf den von der Exekution betroffenen Gegenstand auch dem Widerspruchskläger gegenüber berechtigt ist. Es ist nicht erforderlich, daß er bereits einen Titel in Händen hat, der sein besseres Recht darlegt (vgl Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz2 Rz 32 zu § 771 dZPO; Münzberg in Stein/Jonas21 Rz 51 zu § 771 dZPO).Wohl ist Eigentum Exszindierungsgrund, allein der betreibende Gläubiger (Beklagter im Widerspruchsprozeß) kann dem entgegenhalten, daß er zum Zugriff auf den von der Exekution betroffenen Gegenstand auch dem Widerspruchskläger gegenüber berechtigt ist. Es ist nicht erforderlich, daß er bereits einen Titel in Händen hat, der sein besseres Recht darlegt vergleiche Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz2 Rz 32 zu Paragraph 771, dZPO; Münzberg in Stein/Jonas21 Rz 51 zu Paragraph 771, dZPO).
Das Berufungsgericht kann sich bei seiner Ansicht, es komme darauf an, ob der Eigentümer kraft dinglichen Rechtes zur Duldung der Exekution verpflichtet ist, in Wahrheit nicht auf die Entscheidung SZ 14/167 stützen. Der dort vorliegende Fall der Widerspruchsklage (§ 37 EO) des Eigentümers der mit dem gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters nach § 1101 ABGB belasteten Sachen ist nicht vergleichbar.Das Berufungsgericht kann sich bei seiner Ansicht, es komme darauf an, ob der Eigentümer kraft dinglichen Rechtes zur Duldung der Exekution verpflichtet ist, in Wahrheit nicht auf die Entscheidung SZ 14/167 stützen. Der dort vorliegende Fall der Widerspruchsklage (Paragraph 37, EO) des Eigentümers der mit dem gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters nach Paragraph 1101, ABGB belasteten Sachen ist nicht vergleichbar.
Auch die Entscheidung SZ 32/92 betrifft nur die Stellung eines Mitbesitzers, der die Durchsetzung eines gegen den anderen Mitbesitzer gerichteten Endbeschlusses auf Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht hindern kann (siehe hiezu auch LGZ Wien RPflSlgE 1982/22).
Die Berechtigung der vom Liegenschaftseigentümer erhobenen Exszindierungsklage gegen eine Exekution nach § 353 EO auf Entfernung eines Zaunes ist vielmehr immer dann zu verneinen, wenn der Liegenschaftseigentümer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem betreibenden Gläubiger zur Duldung der Exekution verpflichtet ist, diesem daher auch gegen den Dritten ein besseres Recht zusteht.Die Berechtigung der vom Liegenschaftseigentümer erhobenen Exszindierungsklage gegen eine Exekution nach Paragraph 353, EO auf Entfernung eines Zaunes ist vielmehr immer dann zu verneinen, wenn der Liegenschaftseigentümer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem betreibenden Gläubiger zur Duldung der Exekution verpflichtet ist, diesem daher auch gegen den Dritten ein besseres Recht zusteht.
Es war daher das Ersturteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.