Rechtssatz RS0110678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110678
Entscheidungsdatum
16.09.1998
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der gegen den Verpflichteten nach § 353 EO vertretbare Handlungen vorgenommen werden sollen, jedes (daher auch ein bloß obligatorisches) Recht entgegenhalten, wonach der Exszindierungskläger ihm gegenüber zur Duldung der vorzunehmenden Handlung verpflichtet ist; dieses bessere Recht ist auch dann zu berücksichtigen, wenn dem betreibenden Gläubiger gegen den Dritten kein Exekutionstitel zusteht.Der betreibende Gläubiger kann dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der gegen den Verpflichteten nach Paragraph 353, EO vertretbare Handlungen vorgenommen werden sollen, jedes (daher auch ein bloß obligatorisches) Recht entgegenhalten, wonach der Exszindierungskläger ihm gegenüber zur Duldung der vorzunehmenden Handlung verpflichtet ist; dieses bessere Recht ist auch dann zu berücksichtigen, wenn dem betreibenden Gläubiger gegen den Dritten kein Exekutionstitel zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110678
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19980916_OGH0002_0030OB00174_97B0000_001