Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0110678×

Rechtssatz RS0110678

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110678

Geschäftszahl

3Ob174/97b

Entscheidungsdatum

16.09.1998

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger kann dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der gegen den Verpflichteten nach Paragraph 353, EO vertretbare Handlungen vorgenommen werden sollen, jedes (daher auch ein bloß obligatorisches) Recht entgegenhalten, wonach der Exszindierungskläger ihm gegenüber zur Duldung der vorzunehmenden Handlung verpflichtet ist; dieses bessere Recht ist auch dann zu berücksichtigen, wenn dem betreibenden Gläubiger gegen den Dritten kein Exekutionstitel zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110678

Im RIS seit

16.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012

Dokumentnummer

JJR_19980916_OGH0002_0030OB00174_97B0000_001