Rechtssatz RS0001053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001053
Entscheidungsdatum
30.10.1985
Rechtssatz
Ob ein Exekutionstitel gültig zustandegekommen ist, ob eine bestimmte Entscheidung überhaupt einen Exekutionstitel darstellt oder ob eine Exekutionsführung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels dem inländischen ordre public widerspricht, sind keinesfall den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind (§ 35 Abs 1 EO) oder Tatsachen die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches gemäß §§ 7 Abs 2, 9 EO maßgeblich sind (§ 35 Abs 1 Z 1 EO).Ob ein Exekutionstitel gültig zustandegekommen ist, ob eine bestimmte Entscheidung überhaupt einen Exekutionstitel darstellt oder ob eine Exekutionsführung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels dem inländischen ordre public widerspricht, sind keinesfall den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind (Paragraph 35, Absatz eins, EO) oder Tatsachen die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches gemäß Paragraphen 7, Absatz 2, 9, EO maßgeblich sind (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, EO).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 89/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 89/85
Veröff: RdW 1986,114 = ZfRV 1986,141
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001053
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00089_8500000_001