Der Revisionsrekurs ist aber nicht begründet.
Der Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 1 EO liegt nur vor, wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im § 1 EO angeführten, einer bewilligten Exekution zu Grunde liegenden Exekutionstitels erhoben wird. Der Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 2 EO letzter Fall liegt nur vor, wenn in bezug auf einen Schiedsspruch die Aufhebung des Schiedsspruches im Klagewege beantragt wird. Eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines bestimmten Vertrages, in dem die Schiedsklausel enthalten ist, kann nicht als eine solche Klage aufgefaßt werden. Nur eine Klage nach Art.XXV EGZPO bzw.§ 595 ZPO würde die Voraussetzungen erfüllen, welche dem Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 Z 1 EO zugrundeliegen. Beide Klagen können immer erst nach Erlassung eines Schiedsspruchs anhängig gemacht werden, so daß schon deshalb eine vorher eingebrachte Feststellungsklage unmaßgeblich ist.Der Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO liegt nur vor, wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im Paragraph eins, EO angeführten, einer bewilligten Exekution zu Grunde liegenden Exekutionstitels erhoben wird. Der Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EO letzter Fall liegt nur vor, wenn in bezug auf einen Schiedsspruch die Aufhebung des Schiedsspruches im Klagewege beantragt wird. Eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines bestimmten Vertrages, in dem die Schiedsklausel enthalten ist, kann nicht als eine solche Klage aufgefaßt werden. Nur eine Klage nach Artikel römisch 25 , EGZPO bzw.Paragraph 595, ZPO würde die Voraussetzungen erfüllen, welche dem Einstellungsgrund nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO zugrundeliegen. Beide Klagen können immer erst nach Erlassung eines Schiedsspruchs anhängig gemacht werden, so daß schon deshalb eine vorher eingebrachte Feststellungsklage unmaßgeblich ist.
Eine Aufschiebung der Exekution nach § 42 Abs 1 Z 5 EO ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn eine der dort angeführten Klagen eingebracht wurde, sondern es muß auch auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges einer solchen Klage Bedacht genommen werden. Wenn eine solche Klage von vorneherein aussichtslos erscheint, kann dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden (Heller-Berger-Stix,550,551, Entscheidungen wie SZ 46/120, MietSlg. 30.813 ua). Mit Recht geht das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß die Klage 21 Cg 1/85 keine Einwendungen gemäß §§ 35,36 EO enthält. Ob ein Exekutionstitel gültig zustandegekommen ist, ob eine bestimmte Entscheidung überhaupt einen Exekutionstitel darstellt oder ob eine Exekutionsführung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels dem inländischen ordre public widerspricht, sind keinesfalls den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind (§ 35 Abs 1 EO) oder Tatsachen die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches gemäß §§ 7 Abs 2, 9 EO maßgeblich sind (§ 36 Abs 1 Z 1 EO). Alle von der verpflichteten Partei angeführten Gründe könnten daher höchstens mit Rekurs oder Widerspruch, nicht aber mit einer Oppositions- oder Impugnationsklage geltend gemacht werden (ZBl.1932/61, EvBl 1962/401).Eine Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn eine der dort angeführten Klagen eingebracht wurde, sondern es muß auch auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges einer solchen Klage Bedacht genommen werden. Wenn eine solche Klage von vorneherein aussichtslos erscheint, kann dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden (Heller-Berger-Stix,550,551, Entscheidungen wie SZ 46/120, MietSlg. 30.813 ua). Mit Recht geht das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß die Klage 21 Cg 1/85 keine Einwendungen gemäß Paragraphen 35,,36 EO enthält. Ob ein Exekutionstitel gültig zustandegekommen ist, ob eine bestimmte Entscheidung überhaupt einen Exekutionstitel darstellt oder ob eine Exekutionsführung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels dem inländischen ordre public widerspricht, sind keinesfalls den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind (Paragraph 35, Absatz eins, EO) oder Tatsachen die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches gemäß Paragraphen 7, Absatz 2, 9, EO maßgeblich sind (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO). Alle von der verpflichteten Partei angeführten Gründe könnten daher höchstens mit Rekurs oder Widerspruch, nicht aber mit einer Oppositions- oder Impugnationsklage geltend gemacht werden (ZBl.1932/61, EvBl 1962/401).
Gleiches gilt für den Aufschiebungsgrund nach § 83 Abs 2 letzter Satz EO. Nur wenn die Erhebung des Widerspruches nicht von vorneherein aussichtslos ist, kann die Aufschiebung der Exekution bewilligt werden. Da die verpflichtete Partei die Frist des § 83 Abs 2 EO versäumt hat, kommt nur mehr die Erhebung eines Widerspruches in Frage, der auf den Mangel der Gegenseitigkeit oder auf einen der im § 81 Z 2 bis 4 EO angeführten Gründe gestützt ist. In Betracht käme nach der Sachlage daher nur die Geltendmachung des sogenannten ordre public in der Sonderregelung des § 81 Z 4 EO. Nach herrschender Auffassung handelt es sich dabei um eine Ausnahmeregel, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden darf. Eine Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zu Grunde liegen und daher die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist (Heller-Berger-Stix, 782 Scheucher, ZfRV 1960,15, besonders 21, Herz, JBl 1954,213, besonders 214, Entscheidungen wie EvBl 1961/27 oder ZfRV 1983,206). Dies trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Die Bevorschussung von Gerichtskosten ist dem österreichischen Recht nicht fremd (siehe etwa die im zivilgerichtlichen Verfahren zu entrichtenden Pauschalgebühren nach dem D). Auch nach österreichischem Recht steht den Schiedsrichtern das Recht auf einen angemessenen Vorschuß auf ihre Honorare zu (Fasching, Handbuch, Rz 2203). Daß diese Vorschußleistung nicht einfach nur der beim Schiedsgericht als Kläger auftretenden Partei auferlegt wird, sondern auch der beklagten Partei, trägt dem Umstand Rechnung, daß beide Parteien durch die Fertigung des Schiedsvertrages sozusagen vorweg gemeinsam den Auftrag zum Tätigwerden der Schiedsrichter erteilt haben und daher für deren Honorare solidarisch haften. Zur Durchsetzung dieser gleichmäßigen Verteilung des Risikos auf beide Parteien erscheint es durchaus sachgerecht, ein Verfahren für den Fall der Säumigkeit einer Partei zu schaffen, wie dies im § 247 der Zürcherischen ZPO geregelt ist. Gemäß dieser Bestimmung kann das Schiedsgericht beiden Parteien eine Kaution zur Sicherstellung der Prozeßkosten auferlegen (Abs 1). Leistet eine Partei den ihr aufgelegten Kostenvorschuß nicht, so kann die andere nach ihrer Wahl den gesamten Vorschuß erbringen oder auf das Schiedsverfahren verzichten (Abs 2). Hat eine Partei den gesamten Vorschuß geleistet, gewährt ihr das Schiedsgericht für den an Stelle der Gegenpartei geleisteten Teilbetrag das Rückgriffsrecht auf die Gegenpartei und dieser Beschluß ist einem rechtkräftigen Urteil gleichgestellt (Abs 3). Reicht die von der unterliegenden Partei geleistete Kaution zur Bezahlung der ihr auferlegten Prozeßkosten nicht aus, so kann das Schiedsgericht für den ungedeckten Teil der Kosten die Kaution der obsiegenden Partei in Anspruch nehmen. Das Schiedsgericht gewährt ihr hiefür das Rückgriffsrecht auf die unterliegende Partei entsprechend Abs 3 (Abs 4).Gleiches gilt für den Aufschiebungsgrund nach Paragraph 83, Absatz 2, letzter Satz EO. Nur wenn die Erhebung des Widerspruches nicht von vorneherein aussichtslos ist, kann die Aufschiebung der Exekution bewilligt werden. Da die verpflichtete Partei die Frist des Paragraph 83, Absatz 2, EO versäumt hat, kommt nur mehr die Erhebung eines Widerspruches in Frage, der auf den Mangel der Gegenseitigkeit oder auf einen der im Paragraph 81, Ziffer 2 bis 4 EO angeführten Gründe gestützt ist. In Betracht käme nach der Sachlage daher nur die Geltendmachung des sogenannten ordre public in der Sonderregelung des Paragraph 81, Ziffer 4, EO. Nach herrschender Auffassung handelt es sich dabei um eine Ausnahmeregel, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden darf. Eine Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zu Grunde liegen und daher die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist (Heller-Berger-Stix, 782 Scheucher, ZfRV 1960,15, besonders 21, Herz, JBl 1954,213, besonders 214, Entscheidungen wie EvBl 1961/27 oder ZfRV 1983,206). Dies trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Die Bevorschussung von Gerichtskosten ist dem österreichischen Recht nicht fremd (siehe etwa die im zivilgerichtlichen Verfahren zu entrichtenden Pauschalgebühren nach dem D). Auch nach österreichischem Recht steht den Schiedsrichtern das Recht auf einen angemessenen Vorschuß auf ihre Honorare zu (Fasching, Handbuch, Rz 2203). Daß diese Vorschußleistung nicht einfach nur der beim Schiedsgericht als Kläger auftretenden Partei auferlegt wird, sondern auch der beklagten Partei, trägt dem Umstand Rechnung, daß beide Parteien durch die Fertigung des Schiedsvertrages sozusagen vorweg gemeinsam den Auftrag zum Tätigwerden der Schiedsrichter erteilt haben und daher für deren Honorare solidarisch haften. Zur Durchsetzung dieser gleichmäßigen Verteilung des Risikos auf beide Parteien erscheint es durchaus sachgerecht, ein Verfahren für den Fall der Säumigkeit einer Partei zu schaffen, wie dies im Paragraph 247, der Zürcherischen ZPO geregelt ist. Gemäß dieser Bestimmung kann das Schiedsgericht beiden Parteien eine Kaution zur Sicherstellung der Prozeßkosten auferlegen (Absatz eins,). Leistet eine Partei den ihr aufgelegten Kostenvorschuß nicht, so kann die andere nach ihrer Wahl den gesamten Vorschuß erbringen oder auf das Schiedsverfahren verzichten (Absatz 2,). Hat eine Partei den gesamten Vorschuß geleistet, gewährt ihr das Schiedsgericht für den an Stelle der Gegenpartei geleisteten Teilbetrag das Rückgriffsrecht auf die Gegenpartei und dieser Beschluß ist einem rechtkräftigen Urteil gleichgestellt (Absatz 3,). Reicht die von der unterliegenden Partei geleistete Kaution zur Bezahlung der ihr auferlegten Prozeßkosten nicht aus, so kann das Schiedsgericht für den ungedeckten Teil der Kosten die Kaution der obsiegenden Partei in Anspruch nehmen. Das Schiedsgericht gewährt ihr hiefür das Rückgriffsrecht auf die unterliegende Partei entsprechend Absatz 3, (Absatz 4,).
Es ist nicht ersichtlich, mit welchen Grundgedanken der österreichischen Rechtsordnung diese Regelung im Widerspruch stehen soll. Beide Parteien werden durchaus gleich behandelt; wenn der Vorschuß der unterliegenden Partei ausreicht, bleibt der Vorschuß der obsiegenden Partei unangetastet; und wenn auch der Vorschuß der obsiegenden Partei in Anspruch genommen wird, wird dieser ein Ersatzanspruch gegen die unterliegende Partei eingeräumt. Die Lösung ist somit auch nach österreichischem Rechtsempfinden ausgewogen und sachgerecht.
Es muß daher nicht untersucht werden, ob die Klage 21 Cg 1/85 überhaupt als Widerspruch aufgefaßt werden kann, weil selbst dann, wenn ein Widerspruch vorläge, wegen dessen Aussichtslosigkeit die Aufschiebung der Exekution nach § 83 Abs 2 EO nicht bewilligt werden könnte.Es muß daher nicht untersucht werden, ob die Klage 21 Cg 1/85 überhaupt als Widerspruch aufgefaßt werden kann, weil selbst dann, wenn ein Widerspruch vorläge, wegen dessen Aussichtslosigkeit die Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 83, Absatz 2, EO nicht bewilligt werden könnte.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.