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Rechtssatz RS0001144

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001144

Geschäftszahl

3Ob89/85

Entscheidungsdatum

30.10.1985

Rechtssatz

Der Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EO letzter Fall liegt nur vor, wenn in bezug auf einen Schiedsspruch die Aufhebung des Schiedsspruches im Klagewege beantragt wird. Eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines bestimmten Vertrages, indem die Schiedsklausel enthalten ist, kann nicht als eine solche Klage aufgefaßt werden. Nur eine Klage nach Artikel römisch 25 , EGZPO bzw Paragraph 595, ZPO würde die Voraussetzungen erfüllen, welche dem Einstellungsgrund nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO zugrundeliegen. Beide Klagen können immer erst nach Erlassung eines Schiedsspruchs anhängig gemacht werden, so daß schon deshalb eine vorher eingebrachte Feststellungsklage unmaßgeblich ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 89/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 89/85
    Veröff: RdW 1986,114 = ZfRV 1986,141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001144

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0030OB00089_8500000_002