Rechtssatz RS0001144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001144
Entscheidungsdatum
30.10.1985
Rechtssatz
Der Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 2 EO letzter Fall liegt nur vor, wenn in bezug auf einen Schiedsspruch die Aufhebung des Schiedsspruches im Klagewege beantragt wird. Eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines bestimmten Vertrages, indem die Schiedsklausel enthalten ist, kann nicht als eine solche Klage aufgefaßt werden. Nur eine Klage nach Art XXV EGZPO bzw § 595 ZPO würde die Voraussetzungen erfüllen, welche dem Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 Z 1 EO zugrundeliegen. Beide Klagen können immer erst nach Erlassung eines Schiedsspruchs anhängig gemacht werden, so daß schon deshalb eine vorher eingebrachte Feststellungsklage unmaßgeblich ist.Der Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EO letzter Fall liegt nur vor, wenn in bezug auf einen Schiedsspruch die Aufhebung des Schiedsspruches im Klagewege beantragt wird. Eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines bestimmten Vertrages, indem die Schiedsklausel enthalten ist, kann nicht als eine solche Klage aufgefaßt werden. Nur eine Klage nach Artikel römisch 25 , EGZPO bzw Paragraph 595, ZPO würde die Voraussetzungen erfüllen, welche dem Einstellungsgrund nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO zugrundeliegen. Beide Klagen können immer erst nach Erlassung eines Schiedsspruchs anhängig gemacht werden, so daß schon deshalb eine vorher eingebrachte Feststellungsklage unmaßgeblich ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 89/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 89/85
Veröff: RdW 1986,114 = ZfRV 1986,141
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001144
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00089_8500000_002