Rechtssatz RS0001058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001058
Geschäftszahl
3Ob146/72 (3Ob147/72)
Entscheidungsdatum
07.12.1972
Rechtssatz
Nach der Versteigerung geht der Exszindierungsanspruch nicht auf die bei der Versteigerung erzielten Geldzeichen (Banknoten) über - daher kein Fall des § 371 ABGB - sondern erfaßt den Anspruch des betreibenden Gläubiger auf Befriedigung aus dem Meistbot.Nach der Versteigerung geht der Exszindierungsanspruch nicht auf die bei der Versteigerung erzielten Geldzeichen (Banknoten) über - daher kein Fall des Paragraph 371, ABGB - sondern erfaßt den Anspruch des betreibenden Gläubiger auf Befriedigung aus dem Meistbot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001058
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0030OB00146_7200000_001