Rechtssatz RS0001079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001079
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
Mit der Leistung des Kostenvorschusses ist der gem § 353 Abs 1 EO durchzusetzende Anspruch durch den Verpflichteten nicht erfüllt. Die vom Verpflichteten gem §§ 353 Abs 2 EO vorgeschossenen Kosten stellen vielmehr einen zur Durchführung der Exekution erforderlichen Aufwand dar, sie gehören zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und sind daher Exekutionskosten, welche vorauszuzahlen sind.Mit der Leistung des Kostenvorschusses ist der gem Paragraph 353, Absatz eins, EO durchzusetzende Anspruch durch den Verpflichteten nicht erfüllt. Die vom Verpflichteten gem Paragraphen 353, Absatz 2, EO vorgeschossenen Kosten stellen vielmehr einen zur Durchführung der Exekution erforderlichen Aufwand dar, sie gehören zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und sind daher Exekutionskosten, welche vorauszuzahlen sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 207/72
Entscheidungstext OGH 11.01.1973 6 Ob 207/72
EvBl 1973/117 S 267 = SZ 46/1
- 3 Ob 25/13t
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 25/13t
Auch
- 3 Ob 143/14x
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 143/14x
Auch
- 3 Ob 116/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 24.09.2025 3 Ob 116/25t
vgl; Beisatz: Die Kosten der Ersatzvornahme sind Exekutionskosten. (T1)
- 5 Ob 196/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.04.2026 5 Ob 196/25x
Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001079
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19730111_OGH0002_0060OB00207_7200000_001