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Entscheidung 3 Ob 143/14x×

Entscheidung 3 Ob 143/14x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001079 Rechtssatz 11.01.1973Zivilrecht
Mit der Leistung des Kostenvorschusses ist der gem § 353 Abs 1 EO durchzusetzende Anspruch durch den Verpflichteten nicht erfüllt. Die vom Verpflichteten gem §§ 353 Abs 2 EO vorgeschossenen Kosten stellen vielmehr einen zur Durchführung der Exekution erford …
RS0001793 Rechtssatz 03.12.1974Zivilrecht
1.) Bei den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich, obwohl sie auf Grund eines neuen, selbständigen Exekutionstitels in einem neuen Exekutionsverfahrens hereinzubringen sind, um Kosten der Exekution nach § 353 EO. 2.) Wird den Einwendungen gegen den Ansp …
RS0004648 Rechtssatz 12.03.1980Zivilrecht
In einem Strafvollzugsbeschluss ist die Strafandrohung für den Fall weiteren Zuwiderhandelns entbehrlich, weil auch eine vorher nicht angedrohte Strafe verhängt werden kann.
RS0004727 Rechtssatz 11.01.1973Zivilrecht
Solange der betreibende Gläubiger mit der Durchführung der Ersatzvornahme noch nicht begonnen hat, kann der Verpflichtete die exequierbare Handlung selbst vornehmen.
RS0004759 Rechtssatz 14.07.1954Zivilrecht
Der betreibende Gläubiger kann sich auch selbst zur Vornahme der vertretbaren Handlung ermächtigen lassen.
RS0004762 Rechtssatz 22.09.1954Zivilrecht
Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die der verpflichteten Partei zur Vorauszahlung gemäß § 353 Abs 2 EO auferlegten Kosten betrifft eine Kostenentscheidung, die gemäß § 528 ZPO und § 78 EO einer weiteren Anfechtung nicht unterliegt. (bereits SZ …
RS0125467 Rechtssatz 22.10.2009Zivilrecht
Erst mit vollständiger und mängelfreier Vornahme der geschuldeten Handlung ist der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Erwirkung einer vertretbaren Handlung erfüllt. Solange eine solche vollständige und mängelfreie Vornahme nicht erfolgt ist, kann sich …