Rechtssatz RS0125467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125467
Entscheidungsdatum
17.02.2016
Rechtssatz
Erst mit vollständiger und mängelfreier Vornahme der geschuldeten Handlung ist der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Erwirkung einer vertretbaren Handlung erfüllt. Solange eine solche vollständige und mängelfreie Vornahme nicht erfolgt ist, kann sich der Betreibende (entgegen der E 6 Ob 207/72 = SZ 46/1) weiterhin im fortzusetzenden Exekutionsverfahren nach § 353 EO auf diesen Titel stützen.Erst mit vollständiger und mängelfreier Vornahme der geschuldeten Handlung ist der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Erwirkung einer vertretbaren Handlung erfüllt. Solange eine solche vollständige und mängelfreie Vornahme nicht erfolgt ist, kann sich der Betreibende (entgegen der E 6 Ob 207/72 = SZ 46/1) weiterhin im fortzusetzenden Exekutionsverfahren nach Paragraph 353, EO auf diesen Titel stützen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 178/09m
Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 178/09m
Veröff: SZ 2009/142
- 3 Ob 143/14x
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 143/14x
Auch; Beisatz: Hier: Verschaffungspflicht. (T1)
- 3 Ob 12/16k
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 12/16k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125467
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20091022_OGH0002_0030OB00178_09M0000_001