Dazu wurde erwogen:
1. Das Erstgericht hat inhaltlich über den Sachantrag des Verpflichteten auf Einstellung - im Sinne einer Abweisung dieses Antrags - entschieden. Demgegenüber hat das Rekursgericht den Verpflichteten gemäß § 40 Abs 2 EO auf den Rechtsweg verwiesen und somit keine inhaltliche Entscheidung über den Einstellungsantrag getroffen (Angst in Jakusch, EO² § 40 Rz 19), sondern eine bloße Formalentscheidung (s auch 3 Ob 135/72 = RIS-Justiz RS0001406).1. Das Erstgericht hat inhaltlich über den Sachantrag des Verpflichteten auf Einstellung - im Sinne einer Abweisung dieses Antrags - entschieden. Demgegenüber hat das Rekursgericht den Verpflichteten gemäß Paragraph 40, Absatz 2, EO auf den Rechtsweg verwiesen und somit keine inhaltliche Entscheidung über den Einstellungsantrag getroffen (Angst in Jakusch, EO² Paragraph 40, Rz 19), sondern eine bloße Formalentscheidung (s auch 3 Ob 135/72 = RIS-Justiz RS0001406).
Ein bestätigender Beschluss im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO, der einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unzulässig machen würde (RIS-Justiz RS0012387) liegt somit nicht vor.Ein bestätigender Beschluss im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO, der einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unzulässig machen würde (RIS-Justiz RS0012387) liegt somit nicht vor.
2. Die im Endbeschluss enthaltene Verpflichtung, zur Wiederherstellung des Holzzauns und einer unmittelbar daran anschließenden Fichtenhecke ist nach § 353 EO zu vollstrecken. Die durch Ersatzvornahme erwachsenen Kosten hat der Verpflichtete, sei es im Voraus als Vorschuss, sei es nach der Ersatzvornahme als Exekutionskosten, zu ersetzen (Klicka in Angst, EO² § 353 Rz 16 mwN).2. Die im Endbeschluss enthaltene Verpflichtung, zur Wiederherstellung des Holzzauns und einer unmittelbar daran anschließenden Fichtenhecke ist nach Paragraph 353, EO zu vollstrecken. Die durch Ersatzvornahme erwachsenen Kosten hat der Verpflichtete, sei es im Voraus als Vorschuss, sei es nach der Ersatzvornahme als Exekutionskosten, zu ersetzen (Klicka in Angst, EO² Paragraph 353, Rz 16 mwN).
3. Gemäß § 40 Abs 1 EO kann der Verpflichtete, wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels befriedigt wurde, die Einstellung der Exekution beantragen. Der Entscheidung hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden. Gemäß § 40 Abs 2 EO ist der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernehmung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt.3. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, EO kann der Verpflichtete, wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels befriedigt wurde, die Einstellung der Exekution beantragen. Der Entscheidung hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, EO ist der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernehmung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt.
Das Rekursgericht ist nun zutreffend und im Revisionsrekurs des Verpflichteten auch gar nicht bezweifelt davon ausgegangen, dass in Ansehung der ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Zauns unbedenkliche Urkunden jedenfalls nicht vorliegen: Aus den vorgelegten Lichtbildern, die nur den Zustand nach der behaupteten Wiedererrichtung zeigen, lässt sich nicht ableiten, ob der Verpflichtete seiner Wiederherstellungsverpflichtung laut Endbeschluss nachgekommen ist. Das gilt entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung auch für den Überweisungsauftrag zum Nachweis der behaupteten Zahlung der Kosten des Exekutionsantrags: Ein von einer Bank bestätigter Überweisungsauftrag mit Zahlungswidmung kann ua nur dann als unbedenkliche Urkunde zum Nachweis der behaupteten Zahlung der betriebenen Forderung anerkannt werden, wenn gleichzeitig - etwa durch Vorlage eines Kontoauszugs - die tatsächliche Durchführung des Überweisungsauftrags nachgewiesen wird (Jakusch aaO § 40 Rz 16). An einem solchen Nachweis fehlt es hier. Der Verpflichtete kann sich im Hinblick darauf, dass sich der Betreibende ganz generell gegen die Einstellung der Exekution aussprach, auch auf keine Zustimmung des Betreibenden zum Einstellungsantrag stützen.Das Rekursgericht ist nun zutreffend und im Revisionsrekurs des Verpflichteten auch gar nicht bezweifelt davon ausgegangen, dass in Ansehung der ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Zauns unbedenkliche Urkunden jedenfalls nicht vorliegen: Aus den vorgelegten Lichtbildern, die nur den Zustand nach der behaupteten Wiedererrichtung zeigen, lässt sich nicht ableiten, ob der Verpflichtete seiner Wiederherstellungsverpflichtung laut Endbeschluss nachgekommen ist. Das gilt entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung auch für den Überweisungsauftrag zum Nachweis der behaupteten Zahlung der Kosten des Exekutionsantrags: Ein von einer Bank bestätigter Überweisungsauftrag mit Zahlungswidmung kann ua nur dann als unbedenkliche Urkunde zum Nachweis der behaupteten Zahlung der betriebenen Forderung anerkannt werden, wenn gleichzeitig - etwa durch Vorlage eines Kontoauszugs - die tatsächliche Durchführung des Überweisungsauftrags nachgewiesen wird (Jakusch aaO Paragraph 40, Rz 16). An einem solchen Nachweis fehlt es hier. Der Verpflichtete kann sich im Hinblick darauf, dass sich der Betreibende ganz generell gegen die Einstellung der Exekution aussprach, auch auf keine Zustimmung des Betreibenden zum Einstellungsantrag stützen.
4. Im vorliegenden Fall ist - nach der im Verfahren eingeholten Äußerung des Betreibenden - nicht strittig, dass der Verpflichtete den Zaun samt Fichtenhecke wiederherstellte. Strittig ist ausschließlich, ob diese Wiederherstellung dem Exekutionstitel entspricht oder ob die Herstellung mangelhaft erfolgte.
Es hat daher eine Auseinandersetzung mit der verfahrensentscheidenden Frage zu erfolgen, ob eine - wenngleich mangelhafte - Wiederherstellung durch den Verpflichteten zu einer Einstellung der Exekution nach § 353 EO im Sinne des § 40 Abs 1 EO zu führen hat:Es hat daher eine Auseinandersetzung mit der verfahrensentscheidenden Frage zu erfolgen, ob eine - wenngleich mangelhafte - Wiederherstellung durch den Verpflichteten zu einer Einstellung der Exekution nach Paragraph 353, EO im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, EO zu führen hat:
Solange der betreibende Gläubiger mit der Durchführung der Ersatzvornahme noch nicht begonnen hat, kann der Verpflichtete die exequierbare Handlung selbst vornehmen (RIS-Justiz RS0004727; Klicka aaO EO² § 353 Rz 13).Solange der betreibende Gläubiger mit der Durchführung der Ersatzvornahme noch nicht begonnen hat, kann der Verpflichtete die exequierbare Handlung selbst vornehmen (RIS-Justiz RS0004727; Klicka aaO EO² Paragraph 353, Rz 13).
In der Entscheidung 6 Ob 207/72 = SZ 46/1 wurde in einem Streitverfahren, in welchem der Verpflichtete den Betreibenden auf Rückzahlung der gemäß § 353 Abs 2 EO vorausgezahlten Kosten mit der Behauptung belangte, er habe die laut Titel geschuldeten Arbeiten bereits durchgeführt, ausgesprochen, dass der Betreibende die Behebung von Mängeln (im Anlassfall: fehlende Abdeckung und fehlender Verputz der neu errichteten Schallbetonmauer) bloß im Rahmen der Gewährleistung fordern könne, aber nicht mehr selbst eine Ersatzvornahme im Rahmen der nach § 353 EO bewilligten Exekution durchführen könne. Im Exekutionsverfahren nach § 353 EO könnten nicht nebeneinander der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger jene Leistung erbringen, die Gegenstand der Exekutionsbewilligung sei. Eine Ersatzvornahme sei nicht mehr möglich. Betraue der Betreibende in einem solchen Fall einen Dritten mit der Mängelbehebung, handle er nicht mehr aufgrund einer vom Exekutionsgericht erteilten Ermächtigung, weil die Herstellung des Werks durch den Kläger (Verpflichteter des Exekutionsverfahrens) noch vor einem diesbezüglichen Tätigwerden der Beklagten (betreibende Partei des Exekutionsverfahrens) vorgenommen worden sei.In der Entscheidung 6 Ob 207/72 = SZ 46/1 wurde in einem Streitverfahren, in welchem der Verpflichtete den Betreibenden auf Rückzahlung der gemäß Paragraph 353, Absatz 2, EO vorausgezahlten Kosten mit der Behauptung belangte, er habe die laut Titel geschuldeten Arbeiten bereits durchgeführt, ausgesprochen, dass der Betreibende die Behebung von Mängeln (im Anlassfall: fehlende Abdeckung und fehlender Verputz der neu errichteten Schallbetonmauer) bloß im Rahmen der Gewährleistung fordern könne, aber nicht mehr selbst eine Ersatzvornahme im Rahmen der nach Paragraph 353, EO bewilligten Exekution durchführen könne. Im Exekutionsverfahren nach Paragraph 353, EO könnten nicht nebeneinander der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger jene Leistung erbringen, die Gegenstand der Exekutionsbewilligung sei. Eine Ersatzvornahme sei nicht mehr möglich. Betraue der Betreibende in einem solchen Fall einen Dritten mit der Mängelbehebung, handle er nicht mehr aufgrund einer vom Exekutionsgericht erteilten Ermächtigung, weil die Herstellung des Werks durch den Kläger (Verpflichteter des Exekutionsverfahrens) noch vor einem diesbezüglichen Tätigwerden der Beklagten (betreibende Partei des Exekutionsverfahrens) vorgenommen worden sei.
Aus dieser Entscheidung folgern Klicka (aaO § 353 Rz 13) und Feil/Marent (Exekutionsordnung § 353 Rz 35, 38) ohne eigenständige Begründung, dass der betreibende Gläubiger generell die Behebung von Mängeln nicht mehr mit Ersatzvornahme im Rahmen der nach § 353 EO bewilligten Exekution fordern könne, sondern nur im Rahmen der Gewährleistung.Aus dieser Entscheidung folgern Klicka (aaO Paragraph 353, Rz 13) und Feil/Marent (Exekutionsordnung Paragraph 353, Rz 35, 38) ohne eigenständige Begründung, dass der betreibende Gläubiger generell die Behebung von Mängeln nicht mehr mit Ersatzvornahme im Rahmen der nach Paragraph 353, EO bewilligten Exekution fordern könne, sondern nur im Rahmen der Gewährleistung.
Diese Auffassung überzeugt allerdings nicht:
Maßgeblich für die Ersatzvornahme im Sinne des § 353 EO ist das nach dem Titel geschuldete Verhalten, wobei der Betreibende im Exekutionsantrag nach § 353 EO genau anzuführen hat, zur Vornahme welcher Handlungen er anstelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Dabei hat der Betreibende zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Titel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat (RIS-Justiz RS0000808). Entspricht nun der Verpflichtete dem Titel nicht vollständig, sei es, dass er die geschuldete vertretbare Handlung nur teilweise setzt oder setzen lässt, sei es, dass er die zu erwirkende Maßnahme nur mangelhaft durchführt oder durchführen lässt, hat er dem Exekutionstitel eben noch nicht vollständig entsprochen. Den Betreibenden in einem solchen Fall auf „Gewährleistungsansprüche" oder „Schadenersatzansprüche" zu verweisen, widerspricht sowohl den Grundsätzen des Exekutionsverfahrens als auch jenen des materiellen Rechts: Gewährleistungsansprüche des Betreibenden gegenüber dem Verpflichteten sind überhaupt nur bei einer vertraglichen Beziehung zwischen den Genannten denkbar, nicht aber in Fällen wie dem Anlassfall, bei welchem aufgrund widerrechtlicher Maßnahmen des Verpflichteten (hier: Besitzstörung) ein bestimmter Vorzustand wiederherzustellen ist. Bewirkt der Schuldner vor Durchführung der Ersatzvornahme durch den Betreibenden die vertretbare Handlung mangelhaft, stehen dem Betreibenden keine „Gewährleistungsansprüche" zu. Vielmehr steht dem Betreibenden nur die Möglichkeit offen, weiterhin die vollständige und mangelfreie Erfüllung der titelmäßigen Verpflichtung zu begehren. Ihn in diesem Fall darauf zu verweisen, „Gewährleistungansprüche" oder „Schadenersatzansprüche" in einem neuen Titelverfahren zu verfolgen, ist nicht sachgerecht. Auch der in SZ 46/1 ausgesprochene Gedanke, im Exekutionsverfahren nach § 353 EO könnten nicht nebeneinander der Verpflichtete und der Betreibende jene Leistung erbringen, die Gegenstand der Exekutionsbewilligung sei, ist nicht zwingend: Nimmt etwa der Verpflichtete vor Durchführung der Ersatzvornahme durch den Betreibenden die vertretbare Handlung nur teilweise vor, errichtet er den herzustellenden Zaun nur zur Hälfte, ist nicht einzusehen, warum der betreibende Gläubiger durch diese bloß teilweise Erfüllung des Titels gezwungen sein sollte, sich in einem weiteren Verfahren einen weiteren Exekutionstitel für die restliche Handlung zu beschaffen. Der Klageführung stünde die Rechtskraft der Titelentscheidung entgegen.Maßgeblich für die Ersatzvornahme im Sinne des Paragraph 353, EO ist das nach dem Titel geschuldete Verhalten, wobei der Betreibende im Exekutionsantrag nach Paragraph 353, EO genau anzuführen hat, zur Vornahme welcher Handlungen er anstelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Dabei hat der Betreibende zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Titel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat (RIS-Justiz RS0000808). Entspricht nun der Verpflichtete dem Titel nicht vollständig, sei es, dass er die geschuldete vertretbare Handlung nur teilweise setzt oder setzen lässt, sei es, dass er die zu erwirkende Maßnahme nur mangelhaft durchführt oder durchführen lässt, hat er dem Exekutionstitel eben noch nicht vollständig entsprochen. Den Betreibenden in einem solchen Fall auf „Gewährleistungsansprüche" oder „Schadenersatzansprüche" zu verweisen, widerspricht sowohl den Grundsätzen des Exekutionsverfahrens als auch jenen des materiellen Rechts: Gewährleistungsansprüche des Betreibenden gegenüber dem Verpflichteten sind überhaupt nur bei einer vertraglichen Beziehung zwischen den Genannten denkbar, nicht aber in Fällen wie dem Anlassfall, bei welchem aufgrund widerrechtlicher Maßnahmen des Verpflichteten (hier: Besitzstörung) ein bestimmter Vorzustand wiederherzustellen ist. Bewirkt der Schuldner vor Durchführung der Ersatzvornahme durch den Betreibenden die vertretbare Handlung mangelhaft, stehen dem Betreibenden keine „Gewährleistungsansprüche" zu. Vielmehr steht dem Betreibenden nur die Möglichkeit offen, weiterhin die vollständige und mangelfreie Erfüllung der titelmäßigen Verpflichtung zu begehren. Ihn in diesem Fall darauf zu verweisen, „Gewährleistungansprüche" oder „Schadenersatzansprüche" in einem neuen Titelverfahren zu verfolgen, ist nicht sachgerecht. Auch der in SZ 46/1 ausgesprochene Gedanke, im Exekutionsverfahren nach Paragraph 353, EO könnten nicht nebeneinander der Verpflichtete und der Betreibende jene Leistung erbringen, die Gegenstand der Exekutionsbewilligung sei, ist nicht zwingend: Nimmt etwa der Verpflichtete vor Durchführung der Ersatzvornahme durch den Betreibenden die vertretbare Handlung nur teilweise vor, errichtet er den herzustellenden Zaun nur zur Hälfte, ist nicht einzusehen, warum der betreibende Gläubiger durch diese bloß teilweise Erfüllung des Titels gezwungen sein sollte, sich in einem weiteren Verfahren einen weiteren Exekutionstitel für die restliche Handlung zu beschaffen. Der Klageführung stünde die Rechtskraft der Titelentscheidung entgegen.
Auch wenn richtig ist, dass der erlegte Kostenvorschuss der Deckung der durch die Ersatzvornahme entstehenden Kosten dient, setzt dieser Grundsatz nicht voraus, dass eine bloß teilweise Ersatzvornahme im Exekutionsverfahren nicht durchzusetzen ist. Dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel teilweise (durch Teilleistungen oder durch gänzliche, aber mangelhafte Leistung) entsprochen hat, wird sich allenfalls auf die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme und den aufzutragenden Kostenvorschuss auswirken, nicht aber den Titel zur Gänze obsolet machen. In diesem Sinne wurde auch in der Entscheidung 3 Ob 38/88 (ebenso Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung, § 353 Rz 41) ausgesprochen, dass ein Exekutionstitel auf Durchführung von Arbeiten grundsätzlich erst dann erfüllt ist, wenn die Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet wurden. In der genannten Entscheidung wurde ausdrücklich erkannt, dass aufgrund eines Exekutionstitels, der nach § 353 EO zu vollstrecken ist, die zwangsweise Vornahme der ordnungsgemäßen Herstellung eines bestimmten Zustands (dort: Einbindung von Regenabfallrohren in den Ortskanal) auch dann im Exekutionsverfahren durchzusetzen ist, wenn der Verpflichtete die nach dem Titel geschuldete Leistung zwar erbrachte, die konkrete Durchführung aber nicht ordnungsgemäß erfolgte.Auch wenn richtig ist, dass der erlegte Kostenvorschuss der Deckung der durch die Ersatzvornahme entstehenden Kosten dient, setzt dieser Grundsatz nicht voraus, dass eine bloß teilweise Ersatzvornahme im Exekutionsverfahren nicht durchzusetzen ist. Dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel teilweise (durch Teilleistungen oder durch gänzliche, aber mangelhafte Leistung) entsprochen hat, wird sich allenfalls auf die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme und den aufzutragenden Kostenvorschuss auswirken, nicht aber den Titel zur Gänze obsolet machen. In diesem Sinne wurde auch in der Entscheidung 3 Ob 38/88 (ebenso Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung, Paragraph 353, Rz 41) ausgesprochen, dass ein Exekutionstitel auf Durchführung von Arbeiten grundsätzlich erst dann erfüllt ist, wenn die Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet wurden. In der genannten Entscheidung wurde ausdrücklich erkannt, dass aufgrund eines Exekutionstitels, der nach Paragraph 353, EO zu vollstrecken ist, die zwangsweise Vornahme der ordnungsgemäßen Herstellung eines bestimmten Zustands (dort: Einbindung von Regenabfallrohren in den Ortskanal) auch dann im Exekutionsverfahren durchzusetzen ist, wenn der Verpflichtete die nach dem Titel geschuldete Leistung zwar erbrachte, die konkrete Durchführung aber nicht ordnungsgemäß erfolgte.
Daraus folgt zusammengefasst:
Erst mit vollständiger und mängelfreier Vornahme der geschuldeten Handlung ist der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Erwirkung einer vertretbaren Handlung erfüllt. Solange eine solche vollständige und mängelfreie Vornahme nicht erfolgt ist, kann sich der Betreibende (entgegen der E 6 Ob 207/72 = SZ 46/1) weiterhin im fortzusetzenden Exekutionsverfahren nach § 353 EO auf diesen Titel stützen.Erst mit vollständiger und mängelfreier Vornahme der geschuldeten Handlung ist der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Erwirkung einer vertretbaren Handlung erfüllt. Solange eine solche vollständige und mängelfreie Vornahme nicht erfolgt ist, kann sich der Betreibende (entgegen der E 6 Ob 207/72 = SZ 46/1) weiterhin im fortzusetzenden Exekutionsverfahren nach Paragraph 353, EO auf diesen Titel stützen.
Da die Frage, ob die Herstellung des Zauns vollständig und mängelfrei erfolgte, mangels Vorlage unbedenklicher Urkunden und mangels übereinstimmenden Parteivorbringens von strittigen Tatumständen abhängig ist, hat das Rekursgericht den Verpflichteten somit zu Recht auf den Rechtsweg verwiesen. Dieser hat im Oppositionsstreit (§ 35 EO) die mängelfreie Erfüllung der Titelschuld nachzuweisen.Da die Frage, ob die Herstellung des Zauns vollständig und mängelfrei erfolgte, mangels Vorlage unbedenklicher Urkunden und mangels übereinstimmenden Parteivorbringens von strittigen Tatumständen abhängig ist, hat das Rekursgericht den Verpflichteten somit zu Recht auf den Rechtsweg verwiesen. Dieser hat im Oppositionsstreit (Paragraph 35, EO) die mängelfreie Erfüllung der Titelschuld nachzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 78, EO.