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Rechtssatz RS0004708×

Rechtssatz RS0004708

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004708

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Rechtssatz

Weist das vom Verpflichteten hergestellte Werk Mängel auf, so kann der betreibende Gläubiger die Behebung dieser Mängel im Rahmen der Gewährleistung fordern, aber nicht mehr selbst eine Ersatzvornahme im Rahmen der nach Paragraph 353, EO bewilligten Exekution durchführen. Im Exekutionsverfahren nach Paragraph 353, EO können nicht nebeneinander der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger jene Leistung erbringen, die Gegenstand der Exekutionsbewilligung ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 207/72
    Entscheidungstext OGH 11.01.1973 6 Ob 207/72
    Veröff: SZ 46/1 = EvBl 1973/117 S 267
  • 3 Ob 178/09m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 178/09m
    Gegenteilig; Beisatz: Erst mit vollständiger und mängelfreier Vornahme der geschuldeten Handlung ist der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Erwirkung einer vertretbaren Handlung erfüllt. Solange eine solche vollständige und mängelfreie Vornahme nicht erfolgt ist, kann sich der Betreibende (entgegen der E 6 Ob 207/72 = SZ 46/1) weiterhin im fortzusetzenden Exekutionsverfahren nach § 353 EO auf diesen Titel stützen. (T1);
    Veröff: SZ 2009/142
  • 3 Ob 12/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 12/16k
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004708

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19730111_OGH0002_0060OB00207_7200000_004