Rechtssatz RS0004708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004708
Entscheidungsdatum
17.02.2016
Rechtssatz
Weist das vom Verpflichteten hergestellte Werk Mängel auf, so kann der betreibende Gläubiger die Behebung dieser Mängel im Rahmen der Gewährleistung fordern, aber nicht mehr selbst eine Ersatzvornahme im Rahmen der nach § 353 EO bewilligten Exekution durchführen. Im Exekutionsverfahren nach § 353 EO können nicht nebeneinander der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger jene Leistung erbringen, die Gegenstand der Exekutionsbewilligung ist.Weist das vom Verpflichteten hergestellte Werk Mängel auf, so kann der betreibende Gläubiger die Behebung dieser Mängel im Rahmen der Gewährleistung fordern, aber nicht mehr selbst eine Ersatzvornahme im Rahmen der nach Paragraph 353, EO bewilligten Exekution durchführen. Im Exekutionsverfahren nach Paragraph 353, EO können nicht nebeneinander der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger jene Leistung erbringen, die Gegenstand der Exekutionsbewilligung ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 207/72
Entscheidungstext OGH 11.01.1973 6 Ob 207/72
Veröff: SZ 46/1 = EvBl 1973/117 S 267
- 3 Ob 178/09m
Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 178/09m
Gegenteilig; Beisatz: Erst mit vollständiger und mängelfreier Vornahme der geschuldeten Handlung ist der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Erwirkung einer vertretbaren Handlung erfüllt. Solange eine solche vollständige und mängelfreie Vornahme nicht erfolgt ist, kann sich der Betreibende (entgegen der E 6 Ob 207/72 = SZ 46/1) weiterhin im fortzusetzenden Exekutionsverfahren nach § 353 EO auf diesen Titel stützen. (T1);
Veröff: SZ 2009/142
- 3 Ob 12/16k
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 12/16k
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004708
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19730111_OGH0002_0060OB00207_7200000_004