Rechtssatz RS0001793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001793
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
1.) Bei den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich, obwohl sie auf Grund eines neuen, selbständigen Exekutionstitels in einem neuen Exekutionsverfahrens hereinzubringen sind, um Kosten der Exekution nach § 353 EO. 2.) Wird den Einwendungen gegen den Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Exekution nach § 353 EO bewilligt wurde, mit rechtskräftigem Urteil gemäß § 35 EO stattgeben, so geht der betreibende Gläubiger aller Kosten des eingestellten Exekutionsverfahrens verlustig. Die zugunsten des betreibenden Gläubigers ergangenen Kostenbestimmungsbeschlüsse sind trotz ihrer formellen Rechtskraft aufzuheben. 3.) Daraus folgt, daß die zur Hereinbringung der Kosten der Ersatzvornahme bewilligte Exekution aus Anlaß der Einwendungen gegen den Anspruch aufgeschoben werden kann.1.) Bei den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich, obwohl sie auf Grund eines neuen, selbständigen Exekutionstitels in einem neuen Exekutionsverfahrens hereinzubringen sind, um Kosten der Exekution nach Paragraph 353, EO. 2.) Wird den Einwendungen gegen den Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Exekution nach Paragraph 353, EO bewilligt wurde, mit rechtskräftigem Urteil gemäß Paragraph 35, EO stattgeben, so geht der betreibende Gläubiger aller Kosten des eingestellten Exekutionsverfahrens verlustig. Die zugunsten des betreibenden Gläubigers ergangenen Kostenbestimmungsbeschlüsse sind trotz ihrer formellen Rechtskraft aufzuheben. 3.) Daraus folgt, daß die zur Hereinbringung der Kosten der Ersatzvornahme bewilligte Exekution aus Anlaß der Einwendungen gegen den Anspruch aufgeschoben werden kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 198/74
Entscheidungstext OGH 03.12.1974 3 Ob 198/74
EvBl 1975/190 S 404
- 3 Ob 25/13t
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 25/13t
Auch; nur: Bei den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich um Kosten der Exekution nach § 353 EO. (T1)
- 3 Ob 52/14i
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 52/14i
Auch; nur T1
- 3 Ob 143/14x
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 143/14x
Auch; nur T1
- 3 Ob 116/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 24.09.2025 3 Ob 116/25t
nur T1
- 5 Ob 196/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.04.2026 5 Ob 196/25x
Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001793
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19741203_OGH0002_0030OB00198_7400000_005