Rechtssatz RS0001118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001118
Geschäftszahl
3Ob48/59; 6Ob209/15a
Entscheidungsdatum
26.11.2015
Rechtssatz
Das Begehren, dass der betreibende Gläubiger von einem Exekutionstitel keinen Gebrauch mache, ist dann berechtigt, wenn die Geltendmachung des Exekutionstitels rechtswidrig wäre; dies ist dann der Fall, wenn in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise in der Absicht, den Verpflichteten zu schädigen, von dem Exekutionstitel Gebrauch gemacht wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 48/59
Entscheidungstext OGH 20.03.1959 3 Ob 48/59
- 6 Ob 209/15a
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 209/15a
Auch; Beisatz: Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung von Verfahrenshandlungen kann sich grundsätzlich nur aus Rechtsmissbrauch oder einer privatrechtlichen Vereinbarung ergeben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001118
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19590320_OGH0002_0030OB00048_5900000_001