Rechtssatz RS0001124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001124
Geschäftszahl
3Ob116/71; 3Ob156/80; 3Ob1009/89; 4Ob96/07g
Entscheidungsdatum
07.08.2007
Rechtssatz
Wurde auf Grund einer EV eine Exekution nach § 355 EO bewilligt und wurde die EV deshalb aufgehoben, weil an ihre Stelle ein den Unterlassungsanspruch des Gefährdeten bestätigendes Urteil getreten ist, so ist die auf Grund der EV bewilligte Exekution wohl mit Wirkung ab Rechtskraft der Aufhebung der EV einzustellen, jedoch sind die bereits rechtskräftig verhängten Erzwingungsstrafen noch einzuheben (Kontravotum 19 und Vorsitzender).Wurde auf Grund einer EV eine Exekution nach Paragraph 355, EO bewilligt und wurde die EV deshalb aufgehoben, weil an ihre Stelle ein den Unterlassungsanspruch des Gefährdeten bestätigendes Urteil getreten ist, so ist die auf Grund der EV bewilligte Exekution wohl mit Wirkung ab Rechtskraft der Aufhebung der EV einzustellen, jedoch sind die bereits rechtskräftig verhängten Erzwingungsstrafen noch einzuheben (Kontravotum 19 und Vorsitzender).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 116/71
Entscheidungstext OGH 20.10.1971 3 Ob 116/71
Veröff: EvBl 1972/176 S 328 = OBl 1972,25
- 3 Ob 156/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 3 Ob 156/80
Auch; Veröff: SZ 53/175
- 3 Ob 1009/89
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 1009/89
Vgl auch
- 4 Ob 96/07g
Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 96/07g
Vgl aber; Beisatz: Auch nach beschlussmäßiger Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Ablauf der Verfügungsfrist nach § 399 Abs 1 Z 2 EO kann die gefährdete Partei daher weiterhin Exekution wegen solcher Verstöße gegen diesen Vollstreckungstitel führen, die vor Ablauf der Frist begangen wurden. (T1); Beisatz: Geldstrafen hier erst beantragt, aber noch nicht verhängt. (T2); Veröff: SZ 2007/118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0001124
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19711020_OGH0002_0030OB00116_7100000_001