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Rechtssatz RS0001124

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001124

Geschäftszahl

3Ob116/71; 3Ob156/80; 3Ob1009/89; 4Ob96/07g

Entscheidungsdatum

07.08.2007

Rechtssatz

Wurde auf Grund einer EV eine Exekution nach Paragraph 355, EO bewilligt und wurde die EV deshalb aufgehoben, weil an ihre Stelle ein den Unterlassungsanspruch des Gefährdeten bestätigendes Urteil getreten ist, so ist die auf Grund der EV bewilligte Exekution wohl mit Wirkung ab Rechtskraft der Aufhebung der EV einzustellen, jedoch sind die bereits rechtskräftig verhängten Erzwingungsstrafen noch einzuheben (Kontravotum 19 und Vorsitzender).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 116/71
    Entscheidungstext OGH 20.10.1971 3 Ob 116/71
    Veröff: EvBl 1972/176 S 328 = OBl 1972,25
  • 3 Ob 156/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 3 Ob 156/80
    Auch; Veröff: SZ 53/175
  • 3 Ob 1009/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 1009/89
    Vgl auch
  • 4 Ob 96/07g
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 96/07g
    Vgl aber; Beisatz: Auch nach beschlussmäßiger Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Ablauf der Verfügungsfrist nach § 399 Abs 1 Z 2 EO kann die gefährdete Partei daher weiterhin Exekution wegen solcher Verstöße gegen diesen Vollstreckungstitel führen, die vor Ablauf der Frist begangen wurden. (T1); Beisatz: Geldstrafen hier erst beantragt, aber noch nicht verhängt. (T2); Veröff: SZ 2007/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0001124

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19711020_OGH0002_0030OB00116_7100000_001