Aus der Begründung:
Nach überwiegender Lehre (Heller - Berger - Stix, 2842; Rintelen,
Die einstweilige Verfügung, 170, 175; Walker, System[4], 389; Ohmeyer, GZ 1926, 178 f.; anderer Meinung Pollak, System[2], 1050 ohne nähere Begründung) und nunmehr herrschender Rechtsprechung (SZ 25/43; EvBl. 1963/290; EvBl. 1968/180; MietSlg. 21 921, 30 887 u. a.) tritt eine einstweilige Verfügung mit Ablauf der in ihr genannten Frist nicht von selbst außer Kraft. Es muß vielmehr eine ausdrückliche Aufhebung der einstweiligen Verfügung erfolgen. Die Exekutionsordnung sieht ein automatisches Erlöschen der einstweiligen Verfügung nicht vor. Sie verlangt vielmehr bei der Sicherungsexekution (§ 377 Abs. 2 EO) die ausdrückliche Aufhebung auch bei Ablauf der Frist. Auch aus § 399 Z. 4 EO ergibt sich, daß der bloße Fristablauf nicht genügt. Ob der Vollstreckungsanspruch aus einer einstweiligen Verfügung in der Zeit zwischen Fristablauf und formeller Aufhebung des Titels noch zu einer Exekutionsbewilligung führen kann (vgl. hiezu EvBl. 1967/140), ist hier nicht zu prüfen, denn der betreibenden Partei wurde auf Grund der einstweiligen Verfügung die Exekution nach § 355 EO bereits rechtskräftig bewilligt und damit ihr Vollstreckungsanspruch bejaht. Dieser Anspruch bleibt unabhängig vom weiteren Schicksal des Exekutionstitels auf Grund der materiellen Rechtskraft der Exekutionsbewilligung bis zur Beendigung oder Einstellung der Exekution aufrecht (vgl. Heller - Berger - Stix, 159 ff., insbesondere 161 FN 12, 488; EvBl. 1972/176 u. a.). Die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs. 1 Z. 1 EO setzt voraus, daß der Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung beseitigt wurde. Sie darf überdies kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes nur auf Antrag erfolgen (§ 39 Abs. 2 EO). Ein derartiger Einstellungsantrag liegt bisher nicht vor. Daher wurde dem Strafvollzugsantrag der betreibenden Partei vom Erstgericht mit Recht stattgegeben (vgl. EvBl. 1972/176).Die einstweilige Verfügung, 170, 175; Walker, System[4], 389; Ohmeyer, GZ 1926, 178 f.; anderer Meinung Pollak, System[2], 1050 ohne nähere Begründung) und nunmehr herrschender Rechtsprechung (SZ 25/43; EvBl. 1963/290; EvBl. 1968/180; MietSlg. 21 921, 30 887 u. a.) tritt eine einstweilige Verfügung mit Ablauf der in ihr genannten Frist nicht von selbst außer Kraft. Es muß vielmehr eine ausdrückliche Aufhebung der einstweiligen Verfügung erfolgen. Die Exekutionsordnung sieht ein automatisches Erlöschen der einstweiligen Verfügung nicht vor. Sie verlangt vielmehr bei der Sicherungsexekution (Paragraph 377, Absatz 2, EO) die ausdrückliche Aufhebung auch bei Ablauf der Frist. Auch aus Paragraph 399, Ziffer 4, EO ergibt sich, daß der bloße Fristablauf nicht genügt. Ob der Vollstreckungsanspruch aus einer einstweiligen Verfügung in der Zeit zwischen Fristablauf und formeller Aufhebung des Titels noch zu einer Exekutionsbewilligung führen kann vergleiche hiezu EvBl. 1967/140), ist hier nicht zu prüfen, denn der betreibenden Partei wurde auf Grund der einstweiligen Verfügung die Exekution nach Paragraph 355, EO bereits rechtskräftig bewilligt und damit ihr Vollstreckungsanspruch bejaht. Dieser Anspruch bleibt unabhängig vom weiteren Schicksal des Exekutionstitels auf Grund der materiellen Rechtskraft der Exekutionsbewilligung bis zur Beendigung oder Einstellung der Exekution aufrecht vergleiche Heller - Berger - Stix, 159 ff., insbesondere 161 FN 12, 488; EvBl. 1972/176 u. a.). Die Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO setzt voraus, daß der Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung beseitigt wurde. Sie darf überdies kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes nur auf Antrag erfolgen (Paragraph 39, Absatz 2, EO). Ein derartiger Einstellungsantrag liegt bisher nicht vor. Daher wurde dem Strafvollzugsantrag der betreibenden Partei vom Erstgericht mit Recht stattgegeben vergleiche EvBl. 1972/176).