Rechtssatz RS0004577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004577
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Rechtssatz
Wurde der betreibenden Partei die Exekution nach § 355 EO bereits rechtskräftig bewilligt und damit ihr Vollstreckungsanspruch bejaht, bleibt dieser Anspruch unabhängig vom weiteren Schicksal des Exekutionstitels auf Grund der materiellen Rechtskraft der Exekutionsbewilligung bis zur Beendigung oder Einstellung der Exekution aufrecht.Wurde der betreibenden Partei die Exekution nach Paragraph 355, EO bereits rechtskräftig bewilligt und damit ihr Vollstreckungsanspruch bejaht, bleibt dieser Anspruch unabhängig vom weiteren Schicksal des Exekutionstitels auf Grund der materiellen Rechtskraft der Exekutionsbewilligung bis zur Beendigung oder Einstellung der Exekution aufrecht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 156/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 3 Ob 156/80
Veröff: SZ 53/175
- 3 Ob 153/21b
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 3 Ob 153/21b
Gegenteilig; Beisatz: So wie die materielle Rechtskraft der Exekutionsbewilligung der Einstellung der Exekution zumindest wegen nachträglich entstandener Einstellungsgründe nicht entgegensteht, hindert sie auch nicht die Wahrnehmung des nach ihrer Erlassung eingetretenen Ablaufs der Verfügungsfrist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004577
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19801217_OGH0002_0030OB00156_8000000_001