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Rechtssatz RS0001153×

Rechtssatz RS0001153

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001153

Geschäftszahl

1Ob663/85

Entscheidungsdatum

11.12.1985

Rechtssatz

Leistet der Verpflichtet auf Grund eines Urteils, das noch mit außerordentlicher Revision bekämpft werden kann (und sodann auch bekämpft wird) , so kann es der auch dem Gläubiger erkennbare Sinn und Zweck der Leistung nur sein, die mögliche Zwangsvollstreckung durch den Gegner zu vermeiden und daher nur für den Fall endgültig zu leisten , daß das Urteil des Berufungsgerichtes Bestand hat. Wird hingegen der außerordentlichen Revision Folge gegeben und dem Gläubiger der Anspruch aberkannt oder die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, ist die Rückforderung des Geleisteten wegen Wegfalls der Leistungsgrundlage zulässig. Eine bewilligte Exekution wäre auf Antrag des Verpflichteten gem Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO einzustellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 663/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 663/85
    EvBl1986/78 S 279 = SZ 58/204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001153

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0010OB00663_8500000_001