Rechtssatz RS0001165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001165
Entscheidungsdatum
20.01.1976
Rechtssatz
Maßgeblich für den Erfolg von Einwendungen des Drittschuldners gemäß § 35 EO ist, ob die durch die Anlaßexekution betriebene Forderung vor der Einleitung dieser Exekution gepfändet und dem Gläubiger des Titelgläubigers zur Einziehung überwiesen wurde und daß die Überweisung zur Einzeihung im Zeitpunkt der Einleitung des Exekutionsverfahrens noch wirksam war.Maßgeblich für den Erfolg von Einwendungen des Drittschuldners gemäß Paragraph 35, EO ist, ob die durch die Anlaßexekution betriebene Forderung vor der Einleitung dieser Exekution gepfändet und dem Gläubiger des Titelgläubigers zur Einziehung überwiesen wurde und daß die Überweisung zur Einzeihung im Zeitpunkt der Einleitung des Exekutionsverfahrens noch wirksam war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001165
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19760120_OGH0002_0030OB00284_7500000_002