Entscheidungsgründe:
Auf Grund des Kostenbestimmungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975, GZ. U 410/74-16, wurde dem nunmehrigen Beklagten gegen den nunmehrigen Kläger die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kostenforderung von 3.234,36 S vom Titelgericht mit Beschluß vom 7. April 1975, GZ. E 539/75-1, bewilligt. Dieses Exekutionsverfahren ist beim Bezirksgericht Kufstein, an das dieses Verfahren am 15. April 1974 überwiesen wurde, zu E 2874/75 anhängig. Schon vorher, nämlich mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 12. März 1975, GZ. E 2144/75-1, wurde die betriebene Kostenforderung zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung des Rechtsanwaltes Dr. Walter Wohlrab von 6.925,19 S gepfändet und mit Beschluß des letztgenannten Gerichtes vom 21. März 1975 dem betreibenden Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Diese Forderungspfändung wurde am 14. März 1975 bewirkt, der Überweisungsbeschluß wurde dem nunmehrigen Beklagten am 27. März 1975 (durch Hinterlegung) zugestellt.
Der Kläger erhebt mit der vorliegenden Klage Einwendungen gegen die Kostenforderung des Beklagten aus dem Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975, GZ. U 410/74-16, mit dem Begehren auf Feststellung, daß dieser Anspruch erloschen sein. Er brachte hiezu vor, auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes sei der Beklagte nicht mehr berechtigt, zur Hereinbringung der Kostenforderung von 3.234,36 S gegen ihn Exekution zu führen, zumal der Beklagte hiezu vom Überweisungsgläubiger, Dr. Walter Wohlrab, nicht ermächtigt worden sei.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, seinem Vertreter stehe ein gesetzliches Pfandrecht nach § 19 Abs. 1 RAO zu. Dieses Pfandrecht sei bereits mit der Festsetzung der Kosten dem Grunde nach am 7. Jänner 1975 entstanden. Die Kostenersatzforderung des Beklagten sei bereits mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht zugunsten seines Vertreters existent geworden, sodaß diesem niemand, auch nicht Dr. Wohlrab, zuvorkommen könne. Das von diesem exekutiv erwirkte Pfandrecht habe dem gesetzlichen Pfandrecht des Beklagtenvertreters Dr. Feichtner „sowohl dem Range wie auch seinem geringen Gewichte nach zu weichen“. Die Kostenforderung des Beklagtenvertreters gegenüber dem Beklagten sei nach wie vor in der Höhe von 3.234,36 S unberichtigt.Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, seinem Vertreter stehe ein gesetzliches Pfandrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO zu. Dieses Pfandrecht sei bereits mit der Festsetzung der Kosten dem Grunde nach am 7. Jänner 1975 entstanden. Die Kostenersatzforderung des Beklagten sei bereits mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht zugunsten seines Vertreters existent geworden, sodaß diesem niemand, auch nicht Dr. Wohlrab, zuvorkommen könne. Das von diesem exekutiv erwirkte Pfandrecht habe dem gesetzlichen Pfandrecht des Beklagtenvertreters Dr. Feichtner „sowohl dem Range wie auch seinem geringen Gewichte nach zu weichen“. Die Kostenforderung des Beklagtenvertreters gegenüber dem Beklagten sei nach wie vor in der Höhe von 3.234,36 S unberichtigt.
Die klagende Partei hat dieses Vorbringen bestritten und eingewendet, der Beklagte habe die Kostenforderung seines Vertreters aus dem Strafverfahren U 410/74 bereits bezahlt, sodaß damit das Pfandrecht erloschen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, der Rechtsanwalt, der eine Partei zuletzt vertreten habe, habe gemäß § 19 a Abs. 1 RAO ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei, wenn dieser Kosten von einem Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht zugesprochen worden seien. Nach dieser Gesetzesstelle stehe dem Beklagtenvertreter auf jeden Fall ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung des Beklagten gegen den Kläger zu. Die Forderung des Beklagtenvertreters an den Beklagten sei jedoch noch nicht getilgt, sondern es sei noch ein Betrag von 2.844,07 S offen. Das Pfandrecht selbst sei zugleich mit der Kostenforderung dem Grunde nach am 7. Jänner 1975, dem Tag der Berufungsverhandlung und Urteilsverkündung in zweiter Instanz, entstanden. Der Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975 setze bloß die Höhe des Anspruches fest. Aus dem Akt gehe nicht hervor, daß am 7. Jänner 1975 eine bereits früher entstandene Gegenforderung des Kostenschuldners also des Klägers, vorhanden gewesen sei, sodaß deswegen die Entstehung des Pfandrechtes verhindert worden wäre. Der Anspruch des Beklagten aus dem Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975, U 410/74, zu dessen Hereinbringung dieses Gericht mit Beschluß vom 7. April 1975, E 2874/75, die Exekution bewilligt habe, bestehe aufrecht. Die Forderung des Klagsvertreters gegen den Beklagten sei zweitrangig, sodaß der Klagsvertreter nicht berechtigt gewesen sei, die Forderung des Beklagten gegen den Kläger zu pfänden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, der Rechtsanwalt, der eine Partei zuletzt vertreten habe, habe gemäß Paragraph 19, a Absatz eins, RAO ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei, wenn dieser Kosten von einem Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht zugesprochen worden seien. Nach dieser Gesetzesstelle stehe dem Beklagtenvertreter auf jeden Fall ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung des Beklagten gegen den Kläger zu. Die Forderung des Beklagtenvertreters an den Beklagten sei jedoch noch nicht getilgt, sondern es sei noch ein Betrag von 2.844,07 S offen. Das Pfandrecht selbst sei zugleich mit der Kostenforderung dem Grunde nach am 7. Jänner 1975, dem Tag der Berufungsverhandlung und Urteilsverkündung in zweiter Instanz, entstanden. Der Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975 setze bloß die Höhe des Anspruches fest. Aus dem Akt gehe nicht hervor, daß am 7. Jänner 1975 eine bereits früher entstandene Gegenforderung des Kostenschuldners also des Klägers, vorhanden gewesen sei, sodaß deswegen die Entstehung des Pfandrechtes verhindert worden wäre. Der Anspruch des Beklagten aus dem Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975, U 410/74, zu dessen Hereinbringung dieses Gericht mit Beschluß vom 7. April 1975, E 2874/75, die Exekution bewilligt habe, bestehe aufrecht. Die Forderung des Klagsvertreters gegen den Beklagten sei zweitrangig, sodaß der Klagsvertreter nicht berechtigt gewesen sei, die Forderung des Beklagten gegen den Kläger zu pfänden.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es dem Einwendungen des Klägers, „der Anspruch des Beklagten aus dem Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975, U 410/74, auf Zahlung von 3.234,36 S sei gehemmt“, stattgab. Es gelangte zu der Ansicht, nach der Pfändung und Überweisung einer Forderung zur Einziehung sei nur mehr der Überweisungsgläubiger befugt, die Forderung gegen den Drittschuldner im Prozeß- oder Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu machen. Sollte der Verpflichtete dennoch gegen die Drittschuldner Exekution führen, so könne sich letzterer dagegen durch Oppositionsklage wehren. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf das gesetzliche Pfandrecht seines Vertreters nach § 19 a RAO an der betriebenen Forderung berufen, weil dieses der Exekutionsführung auf die Forderung nicht entgegenstehe. Bei der Fassung des Urteilsspruches habe sich das Berufungsgericht an die von Heller-Berger-Stix, 410, vorgeschlagene Lösung gehalten. Im Ergebnis bedeute dies keine Änderung des ursprünglichen Klagebegehrens; nach ständiger Rechtsprechung könne das Gericht im Spruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, falls sich letztere im Wesen mit dem Begehren decke. Dies gelte insbesondere für das Begehren einer Oppositionsklage.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es dem Einwendungen des Klägers, „der Anspruch des Beklagten aus dem Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975, U 410/74, auf Zahlung von 3.234,36 S sei gehemmt“, stattgab. Es gelangte zu der Ansicht, nach der Pfändung und Überweisung einer Forderung zur Einziehung sei nur mehr der Überweisungsgläubiger befugt, die Forderung gegen den Drittschuldner im Prozeß- oder Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu machen. Sollte der Verpflichtete dennoch gegen die Drittschuldner Exekution führen, so könne sich letzterer dagegen durch Oppositionsklage wehren. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf das gesetzliche Pfandrecht seines Vertreters nach Paragraph 19, a RAO an der betriebenen Forderung berufen, weil dieses der Exekutionsführung auf die Forderung nicht entgegenstehe. Bei der Fassung des Urteilsspruches habe sich das Berufungsgericht an die von Heller-Berger-Stix, 410, vorgeschlagene Lösung gehalten. Im Ergebnis bedeute dies keine Änderung des ursprünglichen Klagebegehrens; nach ständiger Rechtsprechung könne das Gericht im Spruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, falls sich letztere im Wesen mit dem Begehren decke. Dies gelte insbesondere für das Begehren einer Oppositionsklage.
Dieses berufungsgerichtliche Urteil ficht der Beklagte wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag an, es dahin abzuändern, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.