Rechtssatz RS0001277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001277
Entscheidungsdatum
20.01.1976
Rechtssatz
Mit Einwendungen des Drittschuldners gemäß § 35 EO wird nicht ein Erlöschen oder eine Hemmung des betriebenen Anspruches geltend gemacht, sondern bloß die Hemmung der Berechtigung des Titelgläubigers zur Durchsetzung des Anspruches solange dieser einem anderen rechtswirksam zu Einziehung überwiesen hat.Mit Einwendungen des Drittschuldners gemäß Paragraph 35, EO wird nicht ein Erlöschen oder eine Hemmung des betriebenen Anspruches geltend gemacht, sondern bloß die Hemmung der Berechtigung des Titelgläubigers zur Durchsetzung des Anspruches solange dieser einem anderen rechtswirksam zu Einziehung überwiesen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001277
Dokumentnummer
JJR_19760120_OGH0002_0030OB00284_7500000_003