Rechtssatz RS0001183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001183
Entscheidungsdatum
22.02.2017
Rechtssatz
Wurde infolge neuer Tatsachen, die erst nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels auf Zivilteilung eingetreten sind, die Realteilung der Liegenschaft tunlich, so ist der Anspruch der betreibenden Parteien auf Zivilteilung erloschen. Ebenso wie ein nach Schluss der Verhandlung ergangener Verwaltungsbescheid vermag auch eine Änderung geltender Bauvorschriften eine Klage nach § 35 EO zu rechtfertigen.Wurde infolge neuer Tatsachen, die erst nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels auf Zivilteilung eingetreten sind, die Realteilung der Liegenschaft tunlich, so ist der Anspruch der betreibenden Parteien auf Zivilteilung erloschen. Ebenso wie ein nach Schluss der Verhandlung ergangener Verwaltungsbescheid vermag auch eine Änderung geltender Bauvorschriften eine Klage nach Paragraph 35, EO zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 57/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 3 Ob 57/92
- 5 Ob 11/98y
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 11/98y
Vgl auch
- 3 Ob 4/17k
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 4/17k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001183
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0030OB00057_9200000_001