Die Ansicht der Beklagten, die Erhebung einer Oppositionsklage gegen die Exekution auf Grund eines Teilungsurteiles sei grundsätzlich unzulässig, wird von der herrschenden Lehre (Heller-Berger-Stix 396) und Rechtsprechung (3 Ob 117/75; ImmZ 1969, 87; 8 Ob 109/67; ZBl 1921/65) nicht geteilt, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat. Entgegen den Revisionsausführungen können Umstände, die erst nach dem im § 35 Abs 1 Satz 2 EO maßgebenden Zeitpunkt eintreten und Unzeit der Teilung bewirken, mit Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO - auch im Fall einer durch gerichtlichen Vergleich vereinbarten Liegenschaftsteilung (ZBl 1921/65; Heller-Berger-Stix aaO) - geltend gemacht werden.Die Ansicht der Beklagten, die Erhebung einer Oppositionsklage gegen die Exekution auf Grund eines Teilungsurteiles sei grundsätzlich unzulässig, wird von der herrschenden Lehre (Heller-Berger-Stix 396) und Rechtsprechung (3 Ob 117/75; ImmZ 1969, 87; 8 Ob 109/67; ZBl 1921/65) nicht geteilt, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat. Entgegen den Revisionsausführungen können Umstände, die erst nach dem im Paragraph 35, Absatz eins, Satz 2 EO maßgebenden Zeitpunkt eintreten und Unzeit der Teilung bewirken, mit Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO - auch im Fall einer durch gerichtlichen Vergleich vereinbarten Liegenschaftsteilung (ZBl 1921/65; Heller-Berger-Stix aaO) - geltend gemacht werden.
Bei der weiteren Frage, ob dann, wenn durch Änderung irgendwelcher Umstände, wie etwa der Bebauungsvorschriften, sich die Tunlichkeit der Naturalteilung einer Liegenschaft ergibt, die zuvor nicht bestanden hat, diese nachträgliche Möglichkeit den Zivilteilungsanspruch vernichtet, erscheint wesentlich, daß § 843 ABGB die Zulässigkeit der Zivilteilung von der Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalteilung abhängig macht und damit den Vorrang der Naturalteilung statuiert (SZ 55/90; MietSlg 36.056; Gamerith in Rummel2 Rz 1 zu § 843 ABGB). Wurde deshalb infolge neuer Tatsachen, die erst nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrundeligenden Exekutionstitels auf Zivilteilung eingetreten sind, die Realteilung der Liegenschaft tunlich, so ist der Anspruch der betreibenden Parteien auf Zivilteilung erloschen.Bei der weiteren Frage, ob dann, wenn durch Änderung irgendwelcher Umstände, wie etwa der Bebauungsvorschriften, sich die Tunlichkeit der Naturalteilung einer Liegenschaft ergibt, die zuvor nicht bestanden hat, diese nachträgliche Möglichkeit den Zivilteilungsanspruch vernichtet, erscheint wesentlich, daß Paragraph 843, ABGB die Zulässigkeit der Zivilteilung von der Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalteilung abhängig macht und damit den Vorrang der Naturalteilung statuiert (SZ 55/90; MietSlg 36.056; Gamerith in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 843, ABGB). Wurde deshalb infolge neuer Tatsachen, die erst nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrundeligenden Exekutionstitels auf Zivilteilung eingetreten sind, die Realteilung der Liegenschaft tunlich, so ist der Anspruch der betreibenden Parteien auf Zivilteilung erloschen.
Ebenso wie ein nach Schluß der Verhandlung ergangener Verwaltungsbescheid (Heller-Berger-Stix 377 f mwN) vermag auch eine Änderung geltender Bauvorschriften eine Klage nach § 35 EO zu rechtfertigen.Ebenso wie ein nach Schluß der Verhandlung ergangener Verwaltungsbescheid (Heller-Berger-Stix 377 f mwN) vermag auch eine Änderung geltender Bauvorschriften eine Klage nach Paragraph 35, EO zu rechtfertigen.
Eine "Einschränkung" der Exekution auf Realteilung wäre ein aliud (Heller-Berger-Stix 1526).
In seiner Entscheidung im Titelverfahren vom 20.1.1987, 5 Ob 501/87, hat der Oberste Gerichtshof die Ansicht der Vorinstanzen geteilt, eine Zivilteilung der Liegenschaft sei wegen der erwiesenen Untunlichkeit der Naturalteilung zulässig. Die in der Revision wiedergegebenen Stellen dieser Entscheidung ("der Flächenwidmungsplan, der Bebauungsplan und die geltenden Bauvorschriften stehen einer Realteilung ebensowenig entgegen wie sonstige Hindernisse") finden sich zwar in dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt, aber mit einer wesentlichen Ergänzung im Sinne der Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen dem Klagebegehren stattgegeben, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO.