Rechtssatz RS0001204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001204
Entscheidungsdatum
07.11.1990
Rechtssatz
Wird der Verkaufserlös einer bereits versteigerten Sache gegenüber allen Anspruchsberechtigten exszindiert, so besteht gegenüber dem Exekutionsgericht nur ein Anspruch auf Ausfolgung des nach Abzug der Verkaufskosten verbleibenden Erlöses, somit des Nettoerlöses. Der Streitwert kann daher nicht höher als dieser Nettoerlös sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0001204
Dokumentnummer
JJR_19901107_OGH0002_0030OB00076_9000000_001