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Rechtssatz RS0001217

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001217

Geschäftszahl

9ObA229/91; 7Ob151/13a

Entscheidungsdatum

13.11.2013

Rechtssatz

Wurde der Klage rechtskräftig stattgegeben, steht der Einwendung weiterer, im Vorprozess nicht vorgebrachter - aber damals bereits entstandener - anspruchsvernichtender Tatsachen das Prozesshindernis der Rechtskraft entgegen. Eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechtes (zB mangelnde aktivlegitimation), der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Schlüssigkeit des Klagebegehrens entgegenstand, ist daher ausgeschlossen. Die Rechtskraft eines Urteils kann nur durch eines der erschöpfend in der Prozessordnung vorgesehenen Mittel beseitigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_009OBA00229_9100000_001