Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war bei der klagenden Partei als Tischler beschäftigt. Zur Hereinbringung einer Forderung von S 48.674,-- wurde K***** S***** als betreibendem Gläubiger mit Beschluß vom 10. November 1988 die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Bezüge des Beklagten aus dessen Arbeitsverhältnis mit der klagenden Partei bewilligt; der Bewilligungsbeschluß wurde der klagenden Partei als Drittschuldnerin am 15. November 1988 zugestellt. Am 6. Dezember 1988 erstattete die klagende Partei die Drittschuldneräußerung, wonach der Beklagte als Arbeiter bei der klagenden Partei beschäftigt sei und ein wöchentliches Durschschnittsentgelt von S 2.450,-- beziehe.
Mit der am 23. Jänner 1989 zu 19 Cga 6/89 des Erstgerichtes erhobenenen Klage begehrte der nunmehrige Beklagte von der klagenden Partei Zahlung von S 30.567,30 sA und brachte vor, er sei am 13. Dezember 1988 ungerechtfertigt entlassen worden. Ihm stehe eine Abfertigung von zwei Monatsentgelten zu. In diesem Verfahren wandte die nunmehr klagende Partei lediglich ein, der Beklagte sei zu Recht entlassen worden. Mit Urteil vom 11. September 1989 gab das Erstgericht dieser Klage statt, da die Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten Zahlung eines Betrages von S 23.196,30 sA. Sie habe aufgrund des im Vorprozeß ergangenen Urteils den Betrag von S 30.576,30 samt Zinsen und Kosten an den Rechtsvertreter des Beklagten überwiesen, dabei aber übersehen, daß die Forderung bereits von dritter Seite gepfändet gewesen sei. Die klagende Partei habe den Klagsbetrag an den Drittschuldner überweisen müssen. Zu der vom Erstgericht erörterten Frage, daß die Lohnpfändung hätte im Vorprozeß eingewendet werden müssen, erstattete die klagende Partei kein Vorbringen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß sei das Dienstverhältnis schon lange Zeit beendet gewesen. Dem Beklagten sei von einer offenen Lohnexekution nichts bekannt gewesen. Es sei Sache des Arbeitgebers, die Lohnverrechnung richtig durchzuführen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und vertrat die Rechtsauffassung, daß die klagende Partei bereits im Vorprozeß die Möglichkeit gehabt hätte, die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation zu erheben. Ein derartiges Versäumnis könne nur mit Wiederaufnahmsklage nachgeholt werden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es stellte unter anderem ergänzend fest, daß die gepfändete Forderung noch vor Ende des Vorprozesses gezahlt worden sei; erst wesentlich später sei die dem Beklagten im Vorprozeß zuerkannte Forderung von S 30.576,30 sA beglichen worden. Auch das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die klagende Partei die mangelnde Aktivlegitimation des nunmehr Beklagten hätte im Vorprozeß einwenden müssen. Habe eine Partei die ihr mit rechtskräftigem Urteil auferlegte Verbindlichkeit erfüllt, stehe ihrem Begehren auf Rückzahlung die Rechtskraft des Urteils entgegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.