Rechtssatz RS0001258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001258
Geschäftszahl
3Ob130/74; 3Ob149/13b
Entscheidungsdatum
29.10.2013
Rechtssatz
Die Einrede der Verjährung kann die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels nicht verhindern, weil dieser Einwand nach den Bestimmungen des österreichischen Exekutionsrechtes - verfahrensrechtlich sind die österreichischen Bestimmungen maßgebend - nur mit Klage gemäß § 35 EO geltend gemacht werden.Die Einrede der Verjährung kann die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels nicht verhindern, weil dieser Einwand nach den Bestimmungen des österreichischen Exekutionsrechtes - verfahrensrechtlich sind die österreichischen Bestimmungen maßgebend - nur mit Klage gemäß Paragraph 35, EO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 130/74
Entscheidungstext OGH 09.07.1974 3 Ob 130/74
Veröff: EvBl 1975/22 S 49
- 3 Ob 149/13b
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 149/13b
Auch; Beisatz: Der EuGH erachtet im Rechtsmittelverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO die Geltendmachung sämtlicher nachträglich entstandener materiell‑rechtlicher Einwendungen jedenfalls dann als ausgeschlossen, wenn sie weder unstrittig noch rechtskräftig festgestellt (also nicht liquide) sind. Dies gilt auch für Art 24 EuUVO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001258
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19740709_OGH0002_0030OB00130_7400000_001