Rechtssatz RS0001268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001268
Geschäftszahl
3Ob123/76 (3Ob124/76, 3Ob125/76); 3Ob74/93
Entscheidungsdatum
20.10.1993
Rechtssatz
Die in einem Beitrittsverfahren ergangenen Beschlüsse wegen Einstellung der Exekution wegen Exekutionsbefreiungen oder Exekutionsbeschränkungen werden denjenigen Gläubigern gegenüber rechtskräftig, die den Beschluß unangefochten gelassen haben. Der Beitritt begründet kein Rechtsverhältnis iS § 14 ZPO (Heller-Berger-Stix 1647).Die in einem Beitrittsverfahren ergangenen Beschlüsse wegen Einstellung der Exekution wegen Exekutionsbefreiungen oder Exekutionsbeschränkungen werden denjenigen Gläubigern gegenüber rechtskräftig, die den Beschluß unangefochten gelassen haben. Der Beitritt begründet kein Rechtsverhältnis iS Paragraph 14, ZPO (Heller-Berger-Stix 1647).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 123/76
Entscheidungstext OGH 24.09.1976 3 Ob 123/76
- 3 Ob 74/93
Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 74/93
Vgl; nur: Die in einem Beitrittsverfahren ergangenen Beschlüsse wegen
Einstellung der Exekution wegen Exekutionsbefreiungen oder
Exekutionsbeschränkungen werden denjenigen Gläubigern gegenüber
rechtskräftig, die den Beschluß unangefochten gelassen haben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001268
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19760924_OGH0002_0030OB00123_7600000_001