Mit ihrem nur von der erstverpflichteten Gesellschaft und der Zweitverpflichteten durch Erklärung zu Protokoll verbesserten Revisionsrekurs wird die rekursgerichtliche Entscheidung angefochten und die Wiederherstellung des Einstellungsbeschlusses des Erstgerichtes angestrebt.
Nach Bewilligung des Verkaufes kann nach § 267 Abs 1 EO zugunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden, solange ein Verkaufsverfahren im Gange ist. Es gilt der Grundsatz der Einheit des Verwertungsverfahrens (Heller-Berger-Stix 1759 ff).Nach Bewilligung des Verkaufes kann nach Paragraph 267, Absatz eins, EO zugunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden, solange ein Verkaufsverfahren im Gange ist. Es gilt der Grundsatz der Einheit des Verwertungsverfahrens (Heller-Berger-Stix 1759 ff).
Das bedeutet jedoch nicht, daß nicht die Einschränkung oder Einstellung im selbständig bleibenden führenden oder beigetretenen Exekutionsverfahren gesondert zu betrachten ist. Bis auf die erwähnte Ausnahme werden in allen Exekutionsverfahren S 50.000,- nicht übersteigende Forderungen an Kapital betrieben, so daß in allen diesen Exekutionsverfahren der Revisionsrekurs nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil die Einheit des Verkaufsverfahrens nicht zu einer Zusammenrechnung der Ansprüche iSd § 55 JN führt. Der Rechtsmittelausschluß wird auch nicht dadurch berührt, daß in einem einzigen Verfahren ein S 50.000,-Das bedeutet jedoch nicht, daß nicht die Einschränkung oder Einstellung im selbständig bleibenden führenden oder beigetretenen Exekutionsverfahren gesondert zu betrachten ist. Bis auf die erwähnte Ausnahme werden in allen Exekutionsverfahren S 50.000,- nicht übersteigende Forderungen an Kapital betrieben, so daß in allen diesen Exekutionsverfahren der Revisionsrekurs nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil die Einheit des Verkaufsverfahrens nicht zu einer Zusammenrechnung der Ansprüche iSd Paragraph 55, JN führt. Der Rechtsmittelausschluß wird auch nicht dadurch berührt, daß in einem einzigen Verfahren ein S 50.000,-
übersteigender Betrag an Kapital (§ 54 Abs 2 JN) betrieben wird. Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes übersteigt daher nur im Exekutionsverfahren 8 E 5010/92 S 50.000,-, so daß der Revisionsrekurs nur insoweit nicht jedenfalls unzulässig ist.übersteigender Betrag an Kapital (Paragraph 54, Absatz 2, JN) betrieben wird. Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes übersteigt daher nur im Exekutionsverfahren 8 E 5010/92 S 50.000,-, so daß der Revisionsrekurs nur insoweit nicht jedenfalls unzulässig ist.
Der Gläubiger dieses Exekutionsverfahrens hat den Beschluß auf Einstellung des von ihm betriebenen Fahrnisexekutionsverfahrens nicht bekämpft und die Einstellung in Ansehung der PZ 22 und PZ 23 hingenommen. Das Rekursgericht war nicht berechtigt, über den Rekurs der betreibenden Partei in einem anderen Fahrnisexekutionsverfahren diese Einstellung zugunsten des Gläubigers in 8 E 5010/92 zu beheben. Es hat damit gegen die Rechtskraft verstoßen.
Dies kann aber nur aus Anlaß eines nicht jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses wahrgenommen werden, so daß nur in dem einen Exekutionsverfahren mit einem S 50.000,- übersteigenden Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes die erstgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen ist.
Sonst ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.