Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0013535×

Rechtssatz RS0013535

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013535

Geschäftszahl

3Ob74/93; 3Ob112/02w

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Rechtssatz

Auch bei zusammenhängenden Verkaufsverfahren sind Einschränkungen oder Einstellungen im führenden oder den beigetretenen Exekutionsverfahren gesondert zu betrachten; dies gilt auch für die Rechtskraft und die Wertgrenzen des Entscheidungsgegenstandes; eine Zusammenrechnung der Ansprüche erfolgt nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 74/93
    Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 74/93
  • 3 Ob 112/02w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 112/02w
    Vgl auch; Beisatz: Wurden Vadien anlässlich der Versteigerung verschiedener Wohnungseigentumsanteile erlegt, so sind die Beträge der einzelnen Vadien, deren Rücküberweisung begehrt wird, bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands nicht zusammenzuechnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19931020_OGH0002_0030OB00074_9300000_001