Rechtssatz RS0013535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013535
Entscheidungsdatum
29.01.2003
Rechtssatz
Auch bei zusammenhängenden Verkaufsverfahren sind Einschränkungen oder Einstellungen im führenden oder den beigetretenen Exekutionsverfahren gesondert zu betrachten; dies gilt auch für die Rechtskraft und die Wertgrenzen des Entscheidungsgegenstandes; eine Zusammenrechnung der Ansprüche erfolgt nicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 74/93
Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 74/93
- 3 Ob 112/02w
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 112/02w
Vgl auch; Beisatz: Wurden Vadien anlässlich der Versteigerung verschiedener Wohnungseigentumsanteile erlegt, so sind die Beträge der einzelnen Vadien, deren Rücküberweisung begehrt wird, bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands nicht zusammenzuechnen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013535
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19931020_OGH0002_0030OB00074_9300000_001