Der außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters ist, soweit die Zuweisung des 1. Vadiums begehrt wird, zulässig, jedoch nicht berechtigt, soweit die Zuweisung des 2. Vadiums angestrebt wird, wurde der "außerordentliche Revisionsrekurs" unrichtig dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
I.) Zum Revisionsrekurs betreffend das 1. Vadium:römisch eins.) Zum Revisionsrekurs betreffend das 1. Vadium:
Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der EO idF vor der EO-Nov 2000 anzuwenden, weil der Exekutionsantrag bereits vor dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist (Art III Abs 1 EO-Nov 2000).Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 anzuwenden, weil der Exekutionsantrag bereits vor dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist (Artikel römisch drei, Absatz eins, EO-Nov 2000).
Da der Ersteher seiner Verpflichtung, binnen der vom Exekutionsgericht festgesetzten Frist den Rechtserwerb nach § 23 TirGVG der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen, nicht nachgekommen war, wurde gemäß § 19 Abs 3 TirGVG auf Antrag der führenden betreibenden Partei eine erneute Versteigerung angeordnet. Bei dieser erneuten Versteigerung, deren Regelung im TirGVG Art 7 Abs 3 BaugruV entspricht (s hiezu Angst in Angst, EO, § 133 Rz 37 f, § 183 Rz 11), handelt es sich zwar um keine Wiederversteigerung iSd §§ 154 ff EO. Hat der Meistbietende den Antrag auf Entscheidung der Behörde nicht fristgerecht gestellt, sind jedoch gemäß Art 8 Abs 6 BaugruV und § 20 Abs 8 TirGVG die Bestimmungen der EO über die Wiederversteigerung anzuwenden. Daher ist in einem solchen Fall vor allem die Regelung des § 155 EO über die Haftung des säumigen Erstehers sinngemäß anzuwenden (Angst aaO § 183 Rz 12; Schneider, Handbuch des österr. Grundverkehrsrechts 448).Da der Ersteher seiner Verpflichtung, binnen der vom Exekutionsgericht festgesetzten Frist den Rechtserwerb nach Paragraph 23, TirGVG der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen, nicht nachgekommen war, wurde gemäß Paragraph 19, Absatz 3, TirGVG auf Antrag der führenden betreibenden Partei eine erneute Versteigerung angeordnet. Bei dieser erneuten Versteigerung, deren Regelung im TirGVG Artikel 7, Absatz 3, BaugruV entspricht (s hiezu Angst in Angst, EO, Paragraph 133, Rz 37 f, Paragraph 183, Rz 11), handelt es sich zwar um keine Wiederversteigerung iSd Paragraphen 154, ff EO. Hat der Meistbietende den Antrag auf Entscheidung der Behörde nicht fristgerecht gestellt, sind jedoch gemäß Artikel 8, Absatz 6, BaugruV und Paragraph 20, Absatz 8, TirGVG die Bestimmungen der EO über die Wiederversteigerung anzuwenden. Daher ist in einem solchen Fall vor allem die Regelung des Paragraph 155, EO über die Haftung des säumigen Erstehers sinngemäß anzuwenden (Angst aaO Paragraph 183, Rz 12; Schneider, Handbuch des österr. Grundverkehrsrechts 448).
Gemäß § 155 EO haftet der säumige Ersteher für den Ausfall am Meistbot, der sich durch die Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenen Zinsen nach § 152 Abs 3 EO und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden, sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen. Weiters sieht § 149 Abs 3 EO alt (nunmehr § 149 Abs 2 EO idF EO-Nov 2000) vor, dass jede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden Ansprüche haftet. Derartige Ansprüche sind insbesondere die im Fall der Wiederversteigerung entstehenden Ansprüche auf Ersatz eines Ausfalls am Meistbot und der Kosten der Wiederversteigerung; das Vadium fällt dann gemäß § 215 Z 3 EO im Umfang des Beschlusses, mit dem die Ersatzpflicht des säumigen Erstehers festgestellt wird, in die Versteigerungsmasse (Angst aaO § 149 Rz 2).Gemäß Paragraph 155, EO haftet der säumige Ersteher für den Ausfall am Meistbot, der sich durch die Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenen Zinsen nach Paragraph 152, Absatz 3, EO und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden, sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen. Weiters sieht Paragraph 149, Absatz 3, EO alt (nunmehr Paragraph 149, Absatz 2, EO in der Fassung EO-Nov 2000) vor, dass jede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden Ansprüche haftet. Derartige Ansprüche sind insbesondere die im Fall der Wiederversteigerung entstehenden Ansprüche auf Ersatz eines Ausfalls am Meistbot und der Kosten der Wiederversteigerung; das Vadium fällt dann gemäß Paragraph 215, Ziffer 3, EO im Umfang des Beschlusses, mit dem die Ersatzpflicht des säumigen Erstehers festgestellt wird, in die Versteigerungsmasse (Angst aaO Paragraph 149, Rz 2).
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt dies auch für den Fall einer erneuten Versteigerung nach § 20 Abs 2 TirGVG. Das Argument des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der säumigen Ersteherin, wobei der Konkurs nach Eintritt der Säumnis eröffnet wurde, § 20 Abs 8 TirGVG verweise auf die Bestimmungen der EO über die Wiederversteigerung, bei § 149 Abs 3 EO aF handle es sich jedoch um keine derartige Bestimmung, weshalb diese Vorschrift hier nicht anzuwenden sei, ist nicht zutreffend. § 20 Abs 8 TirGVG enthält keinen Verweis auf bestimmte Paragraphen der EO, sondern normiert, dass "die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung" anzuwenden sind. Darunter sind keineswegs nur die Bestimmungen mit der Überschrift "Wiederversteigerung" zu verstehen, was im Übrigen nach der EO-Nov 2000 nur mehr für den § 154 EO zutrifft, weil bei § 155 EO die Überschrift "Haftung des säumigen Erstehers" hinzugefügt wurde. Vielmehr erfasst dieser Verweis alle Regelungen der EO, die im Fall einer Wiederversteigerung anzuwenden sind.Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt dies auch für den Fall einer erneuten Versteigerung nach Paragraph 20, Absatz 2, TirGVG. Das Argument des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der säumigen Ersteherin, wobei der Konkurs nach Eintritt der Säumnis eröffnet wurde, Paragraph 20, Absatz 8, TirGVG verweise auf die Bestimmungen der EO über die Wiederversteigerung, bei Paragraph 149, Absatz 3, EO aF handle es sich jedoch um keine derartige Bestimmung, weshalb diese Vorschrift hier nicht anzuwenden sei, ist nicht zutreffend. Paragraph 20, Absatz 8, TirGVG enthält keinen Verweis auf bestimmte Paragraphen der EO, sondern normiert, dass "die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung" anzuwenden sind. Darunter sind keineswegs nur die Bestimmungen mit der Überschrift "Wiederversteigerung" zu verstehen, was im Übrigen nach der EO-Nov 2000 nur mehr für den Paragraph 154, EO zutrifft, weil bei Paragraph 155, EO die Überschrift "Haftung des säumigen Erstehers" hinzugefügt wurde. Vielmehr erfasst dieser Verweis alle Regelungen der EO, die im Fall einer Wiederversteigerung anzuwenden sind.
Auch aus § 155 EO selbst ergibt sich die primäre Sachhaftung des Vadiums (vgl Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 155 Rz 4); § 155 Abs 1 EO sieht nämlich vor, dass der säumige Ersteher sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen haftet; zufolge der Regelung des § 155 Abs 1 EO besteht ein gesetzliches Pfandrecht am erlegten Vadium (Angst aaO § 155 Rz 1). Weiters sieht § 155 Abs 2 dritter Satz EO ausdrücklich vor, dass eine Exekution zur Hereinbringung der beschlussmäßig festgestellten Ersatzansprüche stattfinde, "soweit diese Beträge nicht aus dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots berichtigt werden können".Auch aus Paragraph 155, EO selbst ergibt sich die primäre Sachhaftung des Vadiums vergleiche Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 155, Rz 4); Paragraph 155, Absatz eins, EO sieht nämlich vor, dass der säumige Ersteher sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen haftet; zufolge der Regelung des Paragraph 155, Absatz eins, EO besteht ein gesetzliches Pfandrecht am erlegten Vadium (Angst aaO Paragraph 155, Rz 1). Weiters sieht Paragraph 155, Absatz 2, dritter Satz EO ausdrücklich vor, dass eine Exekution zur Hereinbringung der beschlussmäßig festgestellten Ersatzansprüche stattfinde, "soweit diese Beträge nicht aus dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots berichtigt werden können".
Für den hier zu beurteilenden Fall, dass in der Folge über das Vermögen der säumigen Ersteherin Konkurs eröffnet wurde, folgt aus § 48 Abs 1 KO, dass das Vadium, an dem - wie dargelegt - ein Pfandrecht besteht, eine Sondermasse bildet; diese Sondermasse als Konkursmasse dient allerdings nur der Befriedigung der auf das Meistbot verwiesenen Gläubiger, soweit ihnen aus der Wiederversteigerung ein Forderungsausfall entstünde. Erst wenn sich im Exekutionsverfahren herausstellte, dass das Vadium nicht zum Deckungsausfall eines auf das Meistbot verwiesenen Gläubiger erforderlich ist, erlischt das Absonderungsrecht (vgl Schulyok in Konecny/Schubert, § 48 KO Rz 183).Für den hier zu beurteilenden Fall, dass in der Folge über das Vermögen der säumigen Ersteherin Konkurs eröffnet wurde, folgt aus Paragraph 48, Absatz eins, KO, dass das Vadium, an dem - wie dargelegt - ein Pfandrecht besteht, eine Sondermasse bildet; diese Sondermasse als Konkursmasse dient allerdings nur der Befriedigung der auf das Meistbot verwiesenen Gläubiger, soweit ihnen aus der Wiederversteigerung ein Forderungsausfall entstünde. Erst wenn sich im Exekutionsverfahren herausstellte, dass das Vadium nicht zum Deckungsausfall eines auf das Meistbot verwiesenen Gläubiger erforderlich ist, erlischt das Absonderungsrecht vergleiche Schulyok in Konecny/Schubert, Paragraph 48, KO Rz 183).
Das Rekursgericht hat somit zutreffend den vom Masseverwalter geltend gemachten Anspruch auf Ausfolgung des Vadiums verneint. Dem unbegründeten Revisionsrekurs des Masseverwalters war daher - soweit er das 1. Vadium von 380.000 S (= 27.615,68 EUR) betrifft - ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.
II.) Zum Revisionsrekurs betreffend das 2. Vadium von 250.000 S (= 16.168,21 EUR):römisch zwei.) Zum Revisionsrekurs betreffend das 2. Vadium von 250.000 S (= 16.168,21 EUR):
Im vorliegenden Fall ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts iSd gemäß § 78 EO maßgebenden § 500 Abs 2 und 3 ZPO (idgF nach der Umstellung auf Euro durch das 2. Euro-JuBeG) das jeweils vom Masseverwalter im Verteilungsverfahren in Anspruch genommene Vadium, wobei diese Beträge nicht zusammenzurechnen sind, weil die Vadien anlässlich der Versteigerung verschiedener Wohnungseigentumsanteile erlegt wurden.Im vorliegenden Fall ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts iSd gemäß Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 500, Absatz 2 und 3 ZPO (idgF nach der Umstellung auf Euro durch das 2. Euro-JuBeG) das jeweils vom Masseverwalter im Verteilungsverfahren in Anspruch genommene Vadium, wobei diese Beträge nicht zusammenzurechnen sind, weil die Vadien anlässlich der Versteigerung verschiedener Wohnungseigentumsanteile erlegt wurden.
Nach § 78 EO sind für das Rekursverfahren die Vorschriften der ZPO anzuwenden. Gemäß § 528 Abs 3 ZPO kann dann, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist, nur in den Fällen des § 505 Abs 4 ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß. Im hier vorliegenden Fall, in dem der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig. Es kann aber eine Partei nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, wobei mit demselben Schriftsatz der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist. Dieser Antrag ist verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs beim Prozessgericht einzubringen und dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird. Die Vorlage des "außerordentlichen Revisionsrekurses", soweit das 2. Vadium von 250.000 S (= 16.168,21 EUR) betroffen ist, direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser seit der WGN 1997 bestehenden Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben.Nach Paragraph 78, EO sind für das Rekursverfahren die Vorschriften der ZPO anzuwenden. Gemäß Paragraph 528, Absatz 3, ZPO kann dann, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist, nur in den Fällen des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß. Im hier vorliegenden Fall, in dem der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig. Es kann aber eine Partei nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, wobei mit demselben Schriftsatz der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist. Dieser Antrag ist verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs beim Prozessgericht einzubringen und dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird. Die Vorlage des "außerordentlichen Revisionsrekurses", soweit das 2. Vadium von 250.000 S (= 16.168,21 EUR) betroffen ist, direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser seit der WGN 1997 bestehenden Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben.
Es wird somit das Erstgericht über den Rechtsmittelschriftsatz zu entscheiden haben, wobei ihm die Beurteilung vorbehalten bleibt, ob er bereits den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf (vgl 3 Ob 210/02g mwN in RIS-Justiz RS0109620).Es wird somit das Erstgericht über den Rechtsmittelschriftsatz zu entscheiden haben, wobei ihm die Beurteilung vorbehalten bleibt, ob er bereits den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf vergleiche 3 Ob 210/02g mwN in RIS-Justiz RS0109620).