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Rechtssatz RS0117427

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117427

Geschäftszahl

3Ob112/02w

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Rechtssatz

Zufolge der Regelung des Paragraph 155, Absatz eins, EO besteht im Falle der Wiederversteigerung ein gesetzliches Pfandrecht am erlegten Vadium. Wenn in der Folge über das Vermögen der säumigen Ersteherin Konkurs eröffnet wurde, bildet das erlegte Vadium daher eine Sondermasse nach Paragraph 48, Absatz eins, KO; diese Sondermasse als Konkursmasse dient allerdings nur der Befriedigung der auf das Meistbot verwiesenen Gläubiger, soweit ihnen aus der Wiederversteigerung ein Forderungsausfall entstünde. Erst wenn sich im Exekutionsverfahren herausstellte, dass das Vadium nicht zum Deckungsausfall eines auf das Meistbot verwiesenen Gläubiger erforderlich ist, erlischt das Absonderungsrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117427

Dokumentnummer

JJR_20030129_OGH0002_0030OB00112_02W0000_002