Rechtssatz RS0117427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117427
Entscheidungsdatum
29.01.2003
Rechtssatz
Zufolge der Regelung des § 155 Abs 1 EO besteht im Falle der Wiederversteigerung ein gesetzliches Pfandrecht am erlegten Vadium. Wenn in der Folge über das Vermögen der säumigen Ersteherin Konkurs eröffnet wurde, bildet das erlegte Vadium daher eine Sondermasse nach § 48 Abs 1 KO; diese Sondermasse als Konkursmasse dient allerdings nur der Befriedigung der auf das Meistbot verwiesenen Gläubiger, soweit ihnen aus der Wiederversteigerung ein Forderungsausfall entstünde. Erst wenn sich im Exekutionsverfahren herausstellte, dass das Vadium nicht zum Deckungsausfall eines auf das Meistbot verwiesenen Gläubiger erforderlich ist, erlischt das Absonderungsrecht.Zufolge der Regelung des Paragraph 155, Absatz eins, EO besteht im Falle der Wiederversteigerung ein gesetzliches Pfandrecht am erlegten Vadium. Wenn in der Folge über das Vermögen der säumigen Ersteherin Konkurs eröffnet wurde, bildet das erlegte Vadium daher eine Sondermasse nach Paragraph 48, Absatz eins, KO; diese Sondermasse als Konkursmasse dient allerdings nur der Befriedigung der auf das Meistbot verwiesenen Gläubiger, soweit ihnen aus der Wiederversteigerung ein Forderungsausfall entstünde. Erst wenn sich im Exekutionsverfahren herausstellte, dass das Vadium nicht zum Deckungsausfall eines auf das Meistbot verwiesenen Gläubiger erforderlich ist, erlischt das Absonderungsrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117427
Dokumentnummer
JJR_20030129_OGH0002_0030OB00112_02W0000_002