Rechtssatz RS0117426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117426
Entscheidungsdatum
23.06.2009
Rechtssatz
Im Falle einer erneuten Versteigerung nach § 20 TirGVG sind gemäß § 20 Abs 8 TirGVG die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden. Dieser Verweis erfasst alle Regelungen der Exekutionsordnung, die im Fall einer Wiederversteigerung anzuwenden sind und keineswegs nur die Bestimmungen mit der Überschrift "Wiederversteigerung".Im Falle einer erneuten Versteigerung nach Paragraph 20, TirGVG sind gemäß Paragraph 20, Absatz 8, TirGVG die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden. Dieser Verweis erfasst alle Regelungen der Exekutionsordnung, die im Fall einer Wiederversteigerung anzuwenden sind und keineswegs nur die Bestimmungen mit der Überschrift "Wiederversteigerung".
Entscheidungstexte
- 3 Ob 112/02w
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 112/02w
- 3 Ob 50/09p
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 50/09p
Vgl aber; Beisatz: Nicht bei erneuter Versteigerung in anderen Fällen als dem des § 20 Abs 8 TirGVG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117426
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20030129_OGH0002_0030OB00112_02W0000_001