Rechtssatz RS0001328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001328
Geschäftszahl
3Ob34/78; 3Ob119/93; 2Ob179/12f
Entscheidungsdatum
23.10.2013
Rechtssatz
Auch gegen eine nach § 7 VVG 1950 geführte politische Exekution kann Widerspruch mittels Klage bei Gericht erhoben werden. Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung einer solchen politischen Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Widerspruchsklage fehlt es jedoch an einer gerichtlichen Zuständigkeit.Auch gegen eine nach Paragraph 7, VVG 1950 geführte politische Exekution kann Widerspruch mittels Klage bei Gericht erhoben werden. Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung einer solchen politischen Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Widerspruchsklage fehlt es jedoch an einer gerichtlichen Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 34/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 3 Ob 34/78
Veröff: JBl 1979,154
- 3 Ob 119/93
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 119/93
nur: Auch gegen eine nach § 7 VVG 1950 geführte politische Exekution kann Widerspruch mittels Klage bei Gericht erhoben werden. (T1) Veröff: SZ 67/61
- 2 Ob 179/12f
Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 179/12f
Vgl; Beisatz: Für die Geltendmachung an den durch eine politische Exekution betroffenen Gegenständen sind gemäß Art III Abs 3 EGEO ausschließlich die Vorschriften der ZPO und der EO maßgebend. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001328
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0030OB00034_7800000_001