Rechtssatz RS0001464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001464
Geschäftszahl
3Ob15/73; 3Ob156/08z
Entscheidungsdatum
19.11.2008
Rechtssatz
Bei Wirksamkeit eines Aufschiebungsbeschlusses, durch den eine Exekution nach Erlag einer Sicherheit aufgeschoben wird, ist ein zwischenzeitiger Fortsetzungsbeschluss und eine neuerliche Sachentscheidung über die Zulässigkeit der Aufschiebung ein Verstoß gegen die auch im Exekutionsverfahren sinngemäß geltende Bestimmung des § 411 ZPO. Dies begründet die Nichtigkeit der beiden Beschlüsse in diesem Umfang (SZ 30/48 = EvBl 1957/365 = RZ 1958,27).Bei Wirksamkeit eines Aufschiebungsbeschlusses, durch den eine Exekution nach Erlag einer Sicherheit aufgeschoben wird, ist ein zwischenzeitiger Fortsetzungsbeschluss und eine neuerliche Sachentscheidung über die Zulässigkeit der Aufschiebung ein Verstoß gegen die auch im Exekutionsverfahren sinngemäß geltende Bestimmung des Paragraph 411, ZPO. Dies begründet die Nichtigkeit der beiden Beschlüsse in diesem Umfang (SZ 30/48 = EvBl 1957/365 = RZ 1958,27).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 15/73
Entscheidungstext OGH 20.02.1973 3 Ob 15/73
MietSlg 25595
- 3 Ob 156/08z
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 156/08z
Vgl; Beisatz: Ein die Aufschiebung der Exekution anordnender Beschluss ist der materiellen Rechtskraft fähig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001464
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0030OB00015_7300000_002