Begründung:
Nach Aufhebung eines Kaufvertrags der Streitteile über eine Liegenschaft bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 aufgrund eines vollstreckbaren (und mittlerweile rechtskräftigen) zweitinstanzlichen Urteils den beiden Betreibenden zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 144.500 EUR sA und der Kosten des Titelverfahrens Zug um Zug gegen die im Exekutionstitel festgelegte Gegenleistung (Räumung und Rückgabe der Liegenschaft und Rückübertragung des geldlastenfreien Eigentumsrechts an dieser) die Zwangsversteigerung einer den beiden Verpflichteten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft sowie die Forderungs- und Fahrnisexekution. Dem gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung erhobenen Rekurs der Verpflichteten gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Mit unangefochtenem Beschluss vom 19. Dezember 2007 gab dasselbe Gericht in Stattgebung eines Rekurses der Verpflichteten deren Antrag dahin Folge, dass es die Exekution durch Zwangsversteigerung der zuletzt genannten Liegenschaft bis zum Nachweis der Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung der Betreibenden aus dem Titelurteil iSd § 42 Abs 1 Z 4 bzw § 8 Abs 1 EO aufschob. In der Folge beantragten die Betreibenden die Fortsetzung des aufgeschobenen Zwangsversteigerungsverfahrens und brachten dazu im Wesentlichen vor: Es sei von ihnen vorgesorgt, dass die im Titel genannte Liegenschaft von ihnen ordnungsgemäß geräumt an die Verpflichteten übergeben werde, sobald diese die betriebene Forderung erfüllten. Es liege daher ausschließlich an jenen, entsprechende vollständige Zahlung betreffend Kapital und Zinsen zu leisten oder den Nachweis zu erbringen, dass die Erfüllung ihrer diesbezüglichen Forderung zur Gänze sichergestellt sei. Jene seien aber offensichtlich entweder nicht bereit oder nicht in der Lage, den Exekutionstitel zu erfüllen. Sie hätten einen Vorschlag des Betreibendenvertreters nicht beantwortet, dass die Anweisung des Betrags von 144.500 EUR sA an diesen vorerst treuhändig erfolgen und die Auszahlung erst nach Räumung der Liegenschaft und nach Vorliegen der Lastenfreistellung durchgeführt werden solle. In der Folge hätten sie den Verpflichteten zusätzlich angeboten, dass diese treuhändig an den Betreibendenvertreter eine abstrakte Bankgarantie eines österreichischen Geldinstituts über 185.000 EUR mit einer Laufzeit von zumindest etwa sechs Monaten übermittelten, wobei sich dieser Vertreter verpflichtet habe, von der Bankgarantie erst und nur dann Gebrauch zu machen, wenn die Lastenfreistellung der Liegenschaft (durch Übermittlung der bezüglichen Löschungserklärung an den Vertreter der Verpflichteten) gesichert und die Räumung der Liegenschaft erfolgt sei. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft sei lediglich ein Pfandrecht für den Teilhöchstbetrag von 45.000 EUR einverleibt. Eine von der Pfandgläubigerin verschiedene Bank sei aufgrund der Einlösung der Kreditforderung im Besitz der Löschungserklärung und werde nach Abdeckung des offenen Kreditsaldos von zuletzt nur noch 22.694,94 EUR diese Löschungserklärung jederzeit zur Verfügung stellen, womit die Lastenfreistellung für den Fall der ordnungsgemäßen Zahlung durch die Verpflichteten offenkundig sichergestellt sei. Die Verpflichteten könnten auch unmittelbar an jene Bank eine entsprechende Zahlung leisten und sie seien auch in diesem Fall einverstanden, dass gegen Nachweis der Bezahlung des Restbetrags auf ihre Forderung von 144.500 EUR sA die bezügliche Löschungserklärung unmittelbar an die Verpflichteten ausgefolgt werde. Sie seien auch jederzeit und kurzfristig zur vollständigen Räumung der Liegenschaft in der Lage. Es sei ihnen zweifelsfrei nicht zumutbar, ohne entsprechende Erfüllung ihrer Geldforderung durch die Verpflichteten die Liegenschaft zu räumen.Mit unangefochtenem Beschluss vom 19. Dezember 2007 gab dasselbe Gericht in Stattgebung eines Rekurses der Verpflichteten deren Antrag dahin Folge, dass es die Exekution durch Zwangsversteigerung der zuletzt genannten Liegenschaft bis zum Nachweis der Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung der Betreibenden aus dem Titelurteil iSd Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, bzw Paragraph 8, Absatz eins, EO aufschob. In der Folge beantragten die Betreibenden die Fortsetzung des aufgeschobenen Zwangsversteigerungsverfahrens und brachten dazu im Wesentlichen vor: Es sei von ihnen vorgesorgt, dass die im Titel genannte Liegenschaft von ihnen ordnungsgemäß geräumt an die Verpflichteten übergeben werde, sobald diese die betriebene Forderung erfüllten. Es liege daher ausschließlich an jenen, entsprechende vollständige Zahlung betreffend Kapital und Zinsen zu leisten oder den Nachweis zu erbringen, dass die Erfüllung ihrer diesbezüglichen Forderung zur Gänze sichergestellt sei. Jene seien aber offensichtlich entweder nicht bereit oder nicht in der Lage, den Exekutionstitel zu erfüllen. Sie hätten einen Vorschlag des Betreibendenvertreters nicht beantwortet, dass die Anweisung des Betrags von 144.500 EUR sA an diesen vorerst treuhändig erfolgen und die Auszahlung erst nach Räumung der Liegenschaft und nach Vorliegen der Lastenfreistellung durchgeführt werden solle. In der Folge hätten sie den Verpflichteten zusätzlich angeboten, dass diese treuhändig an den Betreibendenvertreter eine abstrakte Bankgarantie eines österreichischen Geldinstituts über 185.000 EUR mit einer Laufzeit von zumindest etwa sechs Monaten übermittelten, wobei sich dieser Vertreter verpflichtet habe, von der Bankgarantie erst und nur dann Gebrauch zu machen, wenn die Lastenfreistellung der Liegenschaft (durch Übermittlung der bezüglichen Löschungserklärung an den Vertreter der Verpflichteten) gesichert und die Räumung der Liegenschaft erfolgt sei. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft sei lediglich ein Pfandrecht für den Teilhöchstbetrag von 45.000 EUR einverleibt. Eine von der Pfandgläubigerin verschiedene Bank sei aufgrund der Einlösung der Kreditforderung im Besitz der Löschungserklärung und werde nach Abdeckung des offenen Kreditsaldos von zuletzt nur noch 22.694,94 EUR diese Löschungserklärung jederzeit zur Verfügung stellen, womit die Lastenfreistellung für den Fall der ordnungsgemäßen Zahlung durch die Verpflichteten offenkundig sichergestellt sei. Die Verpflichteten könnten auch unmittelbar an jene Bank eine entsprechende Zahlung leisten und sie seien auch in diesem Fall einverstanden, dass gegen Nachweis der Bezahlung des Restbetrags auf ihre Forderung von 144.500 EUR sA die bezügliche Löschungserklärung unmittelbar an die Verpflichteten ausgefolgt werde. Sie seien auch jederzeit und kurzfristig zur vollständigen Räumung der Liegenschaft in der Lage. Es sei ihnen zweifelsfrei nicht zumutbar, ohne entsprechende Erfüllung ihrer Geldforderung durch die Verpflichteten die Liegenschaft zu räumen.
Die Verpflichteten beantragten in ihrer, ihnen nicht aufgetragenen Stellungnahme vom 18. Februar 2008 die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung des Fortsetzungsantrags. Tatsächlich sei eine Sicherung ihrer Ansprüche durch die Betreibenden nicht durchgeführt worden. Absichtskundgebungen reichten nicht aus.
Das Erstgericht setzte mit Beschluss das aufgeschobene Zwangsversteigerungsverfahren fort. Es stellte den Inhalt zweier Schreiben des Betreibendenvertreters vom 22. November 2006 und vom 6. Februar 2008 sowie einer Äußerung vom 1. März 2007 fest; außerdem denjenigen eines Schreibens des Verpflichtetenvertreters vom 11. Februar 2008.
Weiters stellte das Erstgericht fest, dass eine bestimmte Bank die mit einer Höchstbetragshypothek von 45.000 EUR ob der im Titel genannten Liegenschaft sichergestellte Kreditforderung eingelöst habe und im Besitz der zur Löschung des Pfandrechts notwendigen Löschungsurkunde sei. Diese Bank werde nach Abdeckung des offenen Kreditsaldos von derzeit 22.694,94 EUR inklusive Zinsen zum 31. Dezember 2007 die Löschungsurkunde an die Betreibenden übermitteln. Laut Bestätigung eines bestimmten Ehepaares vom 31. Jänner 2008 könnten die Betreibenden im Bedarfsfall bei ihnen wohnen. Hiemit wären diese in der Lage, die genannte Liegenschaft kurzfristig zu räumen.
Nach Ansicht des Erstgerichts gehe aus § 42 Abs 1 Z 4 EO hervor, dass zur Vermeidung der Aufschiebung der Exekution die geschuldete Gegenleistung nicht zwingend schon im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag erbracht oder sichergestellt sein müsse. Es genüge vielmehr, dass der betreibende Gläubiger glaubhaft versichere, zur Erbringung bzw Sicherstellung der Gegenleistung anlässlich des Exekutionsvollzugs bereit zu sein. Nun hätten die Betreibenden glaubhaft dargetan, dass sie zur Sicherstellung der Gegenleistung anlässlich dieses Vollzugs bereit seien.Nach Ansicht des Erstgerichts gehe aus Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO hervor, dass zur Vermeidung der Aufschiebung der Exekution die geschuldete Gegenleistung nicht zwingend schon im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag erbracht oder sichergestellt sein müsse. Es genüge vielmehr, dass der betreibende Gläubiger glaubhaft versichere, zur Erbringung bzw Sicherstellung der Gegenleistung anlässlich des Exekutionsvollzugs bereit zu sein. Nun hätten die Betreibenden glaubhaft dargetan, dass sie zur Sicherstellung der Gegenleistung anlässlich dieses Vollzugs bereit seien.
Dem allein einen Aufhebungsantrag enthaltenden Rekurs der Verpflichteten gab das Rekursgericht dahin Folge, dass es den Fortsetzungsantrag abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht teilte die Ansicht der Verpflichteten, dass die Betreibenden die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung noch nicht sichergestellt hätten. Auch wenn an sich der Vollstreckungsanspruch der Betreibenden in Ansehung der ihnen im Exekutionstitel zuerkannten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten durch die Zug-um-Zug-Verpflichtung der Zahlung der Kapitalsforderung nicht berührt worden sei, vermöge dies nichts daran zu ändern, dass mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen zweitinstanzlichen Beschluss vom 19. Dezember 2007 die gesamte Exekution durch Zwangsversteigerung bis zum Nachweis der Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung nach dem Titelurteil aufgeschoben worden sei. Es setze daher auch in Ansehung der betriebenen Kostenforderungen die Fortsetzung des Verfahrens den Nachweis der Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung voraus, weshalb eine unterschiedliche Entscheidung über den Fortsetzungsantrag für die Kapitalforderung einerseits und die Kostenforderungen andererseits nicht in Betracht komme. Die vom Erstgericht implizit vertretene Rechtsansicht, es genüge für die Fortsetzung des gemäß § 42 Abs 1 Z 4 EO aufgeschobenen Exekutionsverfahrens, dass der betreibende Gläubiger nunmehr glaubwürdig versichere, zur Erbringung und Sicherstellung der Gegenleistung anlässlich des Exekutionsvollzugs bereit zu sein, stehe ebenfalls im Widerspruch zum Inhalt des rekursgerichtlichen Aufschiebungsbeschlusses. Darin sei von einem Nachweis und nicht von einer bloß glaubhaften Versicherung die Rede. Der Meistbotsverteilungsbeschluss und die in diesem getroffene Auszahlungsanordnung gehöre nicht mehr zum Vollzug der Exekution durch Zwangsversteigerung. Daher könne es für die Fortsetzung der Exekution auch nicht genügen, wenn nicht einmal gewährleistet sei, dass den Verpflichteten zu diesem Zeitpunkt die Gegenleistung zur Verfügung stehen werde, weil die betreibenden Gläubiger sie von einer zuvor erfolgten Zahlung ihrer Forderung durch die Verpflichteten abhängig machten. Schließlich erwerbe der Ersteher das unbeschränkte Eigentum mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und nicht erst nach rechtskräftiger Verteilung des Meistbots.Das Rekursgericht teilte die Ansicht der Verpflichteten, dass die Betreibenden die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung noch nicht sichergestellt hätten. Auch wenn an sich der Vollstreckungsanspruch der Betreibenden in Ansehung der ihnen im Exekutionstitel zuerkannten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten durch die Zug-um-Zug-Verpflichtung der Zahlung der Kapitalsforderung nicht berührt worden sei, vermöge dies nichts daran zu ändern, dass mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen zweitinstanzlichen Beschluss vom 19. Dezember 2007 die gesamte Exekution durch Zwangsversteigerung bis zum Nachweis der Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung nach dem Titelurteil aufgeschoben worden sei. Es setze daher auch in Ansehung der betriebenen Kostenforderungen die Fortsetzung des Verfahrens den Nachweis der Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung voraus, weshalb eine unterschiedliche Entscheidung über den Fortsetzungsantrag für die Kapitalforderung einerseits und die Kostenforderungen andererseits nicht in Betracht komme. Die vom Erstgericht implizit vertretene Rechtsansicht, es genüge für die Fortsetzung des gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO aufgeschobenen Exekutionsverfahrens, dass der betreibende Gläubiger nunmehr glaubwürdig versichere, zur Erbringung und Sicherstellung der Gegenleistung anlässlich des Exekutionsvollzugs bereit zu sein, stehe ebenfalls im Widerspruch zum Inhalt des rekursgerichtlichen Aufschiebungsbeschlusses. Darin sei von einem Nachweis und nicht von einer bloß glaubhaften Versicherung die Rede. Der Meistbotsverteilungsbeschluss und die in diesem getroffene Auszahlungsanordnung gehöre nicht mehr zum Vollzug der Exekution durch Zwangsversteigerung. Daher könne es für die Fortsetzung der Exekution auch nicht genügen, wenn nicht einmal gewährleistet sei, dass den Verpflichteten zu diesem Zeitpunkt die Gegenleistung zur Verfügung stehen werde, weil die betreibenden Gläubiger sie von einer zuvor erfolgten Zahlung ihrer Forderung durch die Verpflichteten abhängig machten. Schließlich erwerbe der Ersteher das unbeschränkte Eigentum mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und nicht erst nach rechtskräftiger Verteilung des Meistbots.
Genau wie für einen Antrag auf Bewilligung der Exekution ohne den Beisatz der Zug-um-Zug-Verpflichtung müsse auch bei einem Antrag des betreibenden Gläubigers auf Fortsetzung der nach § 42 Abs 1 Z 4 EO aufgeschobenen Exekution von diesem verlangt werden, dass er die Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung - ähnlich wie bei einer ihn treffenden Vorleistungspflicht - durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweise. Auf eine solche Urkunde hätten sich die betreibenden Parteien in ihrem Fortsetzungsantrag aber nicht berufen. Diesem könne auch nur ihre Bereitschaft entnommen werden, nach bzw allenfalls gleichzeitig mit Erfüllung der betriebenen Forderung durch die Verpflichteten ihre Gegenleistung zu bewirken, nicht aber, dass diese von ihnen bereits entsprechend sichergestellt worden wäre.Genau wie für einen Antrag auf Bewilligung der Exekution ohne den Beisatz der Zug-um-Zug-Verpflichtung müsse auch bei einem Antrag des betreibenden Gläubigers auf Fortsetzung der nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO aufgeschobenen Exekution von diesem verlangt werden, dass er die Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung - ähnlich wie bei einer ihn treffenden Vorleistungspflicht - durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweise. Auf eine solche Urkunde hätten sich die betreibenden Parteien in ihrem Fortsetzungsantrag aber nicht berufen. Diesem könne auch nur ihre Bereitschaft entnommen werden, nach bzw allenfalls gleichzeitig mit Erfüllung der betriebenen Forderung durch die Verpflichteten ihre Gegenleistung zu bewirken, nicht aber, dass diese von ihnen bereits entsprechend sichergestellt worden wäre.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zu sämtlichen wesentlichen Rechtsfragen (maßgeblicher Zeitpunkt bei einer Exekution durch Zwangsversteigerung, in dem dem Verpflichteten die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung zur Verfügung stehen muss; Beweismittel für die Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung) höchstgerichtliche Judikatur fehle.