Begründung:
Am 5. 8. 2000 wurde die damals zweijährige Nicole M***** von einer sich lösenden Balkontür eines Rohbaus niedergestoßen und schwer verletzt. Aufgrund dieses Vorfalls hat Nicole M***** die beklagte Partei mit einer am 19. 2. 2002 eingebrachten Klage auf Schmerzengeld und Ersatz des erhöhten Betreuungs- und Pflegeaufwands sowie auf Feststellung der Haftung für Spätfolgen in Anspruch genommen (die Klage wurde im Laufe des Verfahrens unter anderem um ein Verunstaltungsentschädigungsbegehren ausgedehnt). In der Tagsatzung vom 26. 6. 2006 schlossen Nicole M***** und die beklagte Partei einen Vergleich, in dem sich letztere verpflichtete, der Minderjährigen einen Betrag von 160.000 EUR, davon 30.000 EUR zu Handen der Mutter für den getätigten erhöhten Pflegeaufwand, sowie 20.000 EUR an Kosten und weitere 600 EUR an vorprozessualen Kosten zu zahlen. Weiters wurde in diesem Vergleich festgestellt, dass die beklagte Partei der Minderjährigen gegenüber für sämtliche Folgen aus dem Unfall vom 5. 8. 2000 haftet.
Das klagende Land Niederösterreich leistete an Nicole M***** aufgrund landesgesetzlicher Verpflichtungen von 1. 5. 2002 bis 31. 7. 2003 ein monatliches Pflegegeld von 85,40 EUR, von 1. 8. 2003 bis 31. 12. 2004 ein solches in der Höhe von monatlich 208 EUR sowie von 1. 1. 2005 bis 31. 10. 2006 ein solches in der Höhe von monatlich 213,04 EUR. Insgesamt wurde an Nicole M***** Pflegegeld in Höhe von 9.511,80 EUR sowie gemäß § 34 NÖ Sozialhilfegesetz (am 29. 11. 2004) ein Zuschuss von 508,55 EUR für heilpädagogisches Reiten und Voltigieren geleistet.Das klagende Land Niederösterreich leistete an Nicole M***** aufgrund landesgesetzlicher Verpflichtungen von 1. 5. 2002 bis 31. 7. 2003 ein monatliches Pflegegeld von 85,40 EUR, von 1. 8. 2003 bis 31. 12. 2004 ein solches in der Höhe von monatlich 208 EUR sowie von 1. 1. 2005 bis 31. 10. 2006 ein solches in der Höhe von monatlich 213,04 EUR. Insgesamt wurde an Nicole M***** Pflegegeld in Höhe von 9.511,80 EUR sowie gemäß Paragraph 34, NÖ Sozialhilfegesetz (am 29. 11. 2004) ein Zuschuss von 508,55 EUR für heilpädagogisches Reiten und Voltigieren geleistet.
Mit Schreiben vom 23. 5. 2006 hat die klagende Partei der beklagten Partei den Übergang der Schadenersatzansprüche gemäß § 13 NÖ PGG bzw § 42 NÖ SHG 2000 angezeigt.Mit Schreiben vom 23. 5. 2006 hat die klagende Partei der beklagten Partei den Übergang der Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 13, NÖ PGG bzw Paragraph 42, NÖ SHG 2000 angezeigt.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Ersatz der von ihr erbrachten, der Höhe nach außer Streit gestellten Leistungen sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle hinkünftig fällig werdenden Pflegegeldbeträge nach dem NÖ PGG sowie alle Leistungen nach dem NÖ SHG hinsichtlich der mj Nicole M*****. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, gemäß § 13 NÖ PGG bzw § 42 NÖ SHG 2000 seien die Ersatzansprüche von Nicole M***** nicht bereits im Unfallzeitpunkt auf das Land Niederösterreich übergegangen, sondern erst im Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige des Forderungsübergangs mit Schreiben vom 23. 5. 2006.Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Ersatz der von ihr erbrachten, der Höhe nach außer Streit gestellten Leistungen sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle hinkünftig fällig werdenden Pflegegeldbeträge nach dem NÖ PGG sowie alle Leistungen nach dem NÖ SHG hinsichtlich der mj Nicole M*****. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, gemäß Paragraph 13, NÖ PGG bzw Paragraph 42, NÖ SHG 2000 seien die Ersatzansprüche von Nicole M***** nicht bereits im Unfallzeitpunkt auf das Land Niederösterreich übergegangen, sondern erst im Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige des Forderungsübergangs mit Schreiben vom 23. 5. 2006.
Die beklagte Partei wandte die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ein. Da das Verfahren zwischen ihr und Nicole M***** nicht mit einem klagestattgebenden Urteil, sondern mit dem Vergleich vom 26. 6. 2006 geendet habe, komme der Klagsführung keine Unterbrechungswirkung zu. Vom Vergleich seien die Ansprüche des Landes Niederösterreich nicht erfasst gewesen, da der Forderungsübergang bereits mit Schreiben vom 23. 5. 2006 bekanntgegeben worden sei.
Die klagende Partei replizierte, dass es durch die Klagsführung von Nicole M***** auch zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist zugunsten des Landes Niederösterreich gekommen sei. Bis zur schriftlichen Anzeige des Forderungsübergangs sei eine einheitliche Forderung der Geschädigten vorgelegen. Die durch die Klage bewirkte Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist habe hinsichtlich der Ansprüche der klagenden Partei zum Neubeginn dieser Frist mit Anzeige des Forderungsübergangs mit Schreiben vom 23. 5. 2006 geführt. Der zwischen der Geschädigten und der beklagten Partei abgeschlossene Vergleich umfasse auch die kongruenten Ansprüche der klagenden Partei als Legalzessionarin. Die beklagte Partei habe auch alle hinkünftig fällig werdenden Pflegegeldbeträge sowie alle Leistungen nach dem NÖ SHG hinsichtlich Nicole M***** zu ersetzen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Durch die aufgrund der Anzeige vom 23. 5. 2006 eingetretene Legalzession sei der ursprünglich einheitliche Schadenersatzanspruch in zwei Teile aufgespalten worden, nämlich in den von der Legalzession nicht erfassten Teil und in jenen, der nach Wirksamkeit der Legalzession den Deckungsfonds für die kongruenten Leistungen des Legalzessionars bilde. Bis zur Forderungsübergangsanzeige sei die Verjährung an der bis dahin einheitlichen Forderung der Geschädigten gegenüber der beklagten Partei zu messen. Die von Nicole M***** am 19. 2. 2002 eingebrachte Klage hätte nur dann einen Unterbrechungsgrund für die Verjährung nach § 1497 ABGB darstellen können, wenn sie zu einem klagestattgebenden Urteil geführt hätte. Mangels Urteils - der Prozess habe mit einem Vergleich geendet - sei die Unterbrechungswirkung rückwirkend wieder weggefallen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass der Anspruch während der Streitanhängigkeit verjähre, sodass hier ein Ablaufhemmungsgrund analog zu dem von Vergleichsverhandlungen heranzuziehen sei. Die von der klagenden Partei vor Beendigung des Direktprozesses erhobene Anzeige des Forderungsübergangs mit 23. 5. 2006 sei daher nicht verspätet, sondern vor Ende der Ablaufhemmung bzw einer danach einzuräumenden angemessenen Frist vorgenommen worden. Damit sei eine selbständige Schadenersatzforderung entstanden, sodass weitere Überlegungen im Hinblick auf die verstrichene Zeit ab dem Unfallzeitpunkt nicht anzustellen seien. Für die Verjährung von Feststellungsansprüchen seien dieselben Grundsätze heranzuziehen, sodass auch das Feststellungsbegehren der klagenden Partei nicht verjährt sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Durch die aufgrund der Anzeige vom 23. 5. 2006 eingetretene Legalzession sei der ursprünglich einheitliche Schadenersatzanspruch in zwei Teile aufgespalten worden, nämlich in den von der Legalzession nicht erfassten Teil und in jenen, der nach Wirksamkeit der Legalzession den Deckungsfonds für die kongruenten Leistungen des Legalzessionars bilde. Bis zur Forderungsübergangsanzeige sei die Verjährung an der bis dahin einheitlichen Forderung der Geschädigten gegenüber der beklagten Partei zu messen. Die von Nicole M***** am 19. 2. 2002 eingebrachte Klage hätte nur dann einen Unterbrechungsgrund für die Verjährung nach Paragraph 1497, ABGB darstellen können, wenn sie zu einem klagestattgebenden Urteil geführt hätte. Mangels Urteils - der Prozess habe mit einem Vergleich geendet - sei die Unterbrechungswirkung rückwirkend wieder weggefallen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass der Anspruch während der Streitanhängigkeit verjähre, sodass hier ein Ablaufhemmungsgrund analog zu dem von Vergleichsverhandlungen heranzuziehen sei. Die von der klagenden Partei vor Beendigung des Direktprozesses erhobene Anzeige des Forderungsübergangs mit 23. 5. 2006 sei daher nicht verspätet, sondern vor Ende der Ablaufhemmung bzw einer danach einzuräumenden angemessenen Frist vorgenommen worden. Damit sei eine selbständige Schadenersatzforderung entstanden, sodass weitere Überlegungen im Hinblick auf die verstrichene Zeit ab dem Unfallzeitpunkt nicht anzustellen seien. Für die Verjährung von Feststellungsansprüchen seien dieselben Grundsätze heranzuziehen, sodass auch das Feststellungsbegehren der klagenden Partei nicht verjährt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und sprach der klagenden Partei 508,55 EUR sA (Zuschuss für heilpädagogisches Reiten und Voltigieren) zu; weiters wurde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei alle hinkünftig fällig werdenden Leistungen nach dem NÖ SHG hinsichtlich der mj Nicole M***** im vollen Umfang zu ersetzen hat. Das Mehrbegehren der klagenden Partei wurde abgewiesen.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, dass sowohl § 13 Abs 1 NÖ PGG als auch § 42 Abs 1 NÖ SHG den Übergang von Ersatzansprüchen des Pflegegeld- bzw Sozialhilfebeziehers auf den Pflegegeld- bzw Sozialhilfeträger (erst) mit dem Zeitpunkt einer schriftlichen Anzeige des Forderungsübergangs beim Ersatzpflichtigen vorsähen. Bis zur schriftlichen Anzeige sei daher ein einheitlicher Anspruch der Geschädigten vorgelegen. Erst durch die Legalzession sei die Gläubigerstellung aufgespalten worden und der Schadenersatzanspruch der Verletzten teilweise auf das Land Niederösterreich übergegangen.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, dass sowohl Paragraph 13, Absatz eins, NÖ PGG als auch Paragraph 42, Absatz eins, NÖ SHG den Übergang von Ersatzansprüchen des Pflegegeld- bzw Sozialhilfebeziehers auf den Pflegegeld- bzw Sozialhilfeträger (erst) mit dem Zeitpunkt einer schriftlichen Anzeige des Forderungsübergangs beim Ersatzpflichtigen vorsähen. Bis zur schriftlichen Anzeige sei daher ein einheitlicher Anspruch der Geschädigten vorgelegen. Erst durch die Legalzession sei die Gläubigerstellung aufgespalten worden und der Schadenersatzanspruch der Verletzten teilweise auf das Land Niederösterreich übergegangen.
Zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits in Gang gesetzt gewesen; für den Beginn der Verjährungsfrist komme es nicht auf die Kenntnis der Legalzessionarin vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen an.
Zu prüfen sei aber, inwieweit die am 19. 2. 2002 eingebrachte Klage der Geschädigten eine Unterbrechung der Verjährungsfrist (§ 1497 ABGB) auch zugunsten der klagenden Partei nach sich gezogen habe. Die Unterbrechung durch Klagsführung im Sinne des § 1497 ABGB wirke grundsätzlich nur zwischen jenen Personen, zwischen denen der unterbrechende Tatbestand gesetzt werde. Im Zeitpunkt der Klagsführung durch die Geschädigte selbst sei ein Forderungsübergang auf die klagende Partei noch nicht bewirkt gewesen, sodass noch ein einheitlicher Anspruch vorgelegen sei. Der Umstand, dass die klagende Partei mit der Verständigung der beklagten Partei vom Forderungsübergang gezögert habe, habe lediglich zur Folge gehabt, dass der Schädiger weiter schuldbefreiend an die Geschädigte leisten habe können; eine Verpflichtung, den Forderungsübergang zu bewirken, bestehe nicht. Da die Leistungspflicht der klagenden Partei erst ab 1. 5. 2002, somit nach der Klageerhebung durch die Geschädigte (19. 2. 2002) eingetreten sei, komme der klagenden Partei auch die Unterbrechungswirkung der Klage der Geschädigten zugute. Berücksichtige man, dass die Rechtsstellung des debitor cessus gemäß § 1394 ABGB durch die Abtretung generell keine Schlechterstellung erfahren dürfe, sei auch klargestellt, dass durch die Anzeige des Forderungsübergangs mit Schreiben vom 23. 5. 2006 die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zugunsten der klagenden Partei nicht neu ausgelöst werden habe können. Auch die Beendigung des Prozesses zwischen der Geschädigten und der beklagten Partei durch Vergleich und die subjektive Kenntnis der klagenden Partei davon seien ohne Belang. Richtig sei zwar, dass die Verjährungsfrist auch hinsichtlich der auf die klagende Partei übergegangenen Forderungen im Zeitpunkt der Forderungsübergangsanzeige mit Schreiben vom 23. 5. 2006 unterbrochen gewesen sei. Ab der Anzeige des Forderungsübergangs habe der klagenden Partei aber klar sein müssen, dass die auf sie übergegangenen Forderungen nicht mehr Gegenstand eines verfahrensbeendenden Akts, sei es in Urteils- oder Vergleichsform, sein hätten können. Die Frage, ob die Unterbrechungswirkung aufgrund der Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich rückwirkend wieder weggefallen sei, wie das Erstgericht gemeint habe, könne daher dahingestellt bleiben.Zu prüfen sei aber, inwieweit die am 19. 2. 2002 eingebrachte Klage der Geschädigten eine Unterbrechung der Verjährungsfrist (Paragraph 1497, ABGB) auch zugunsten der klagenden Partei nach sich gezogen habe. Die Unterbrechung durch Klagsführung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB wirke grundsätzlich nur zwischen jenen Personen, zwischen denen der unterbrechende Tatbestand gesetzt werde. Im Zeitpunkt der Klagsführung durch die Geschädigte selbst sei ein Forderungsübergang auf die klagende Partei noch nicht bewirkt gewesen, sodass noch ein einheitlicher Anspruch vorgelegen sei. Der Umstand, dass die klagende Partei mit der Verständigung der beklagten Partei vom Forderungsübergang gezögert habe, habe lediglich zur Folge gehabt, dass der Schädiger weiter schuldbefreiend an die Geschädigte leisten habe können; eine Verpflichtung, den Forderungsübergang zu bewirken, bestehe nicht. Da die Leistungspflicht der klagenden Partei erst ab 1. 5. 2002, somit nach der Klageerhebung durch die Geschädigte (19. 2. 2002) eingetreten sei, komme der klagenden Partei auch die Unterbrechungswirkung der Klage der Geschädigten zugute. Berücksichtige man, dass die Rechtsstellung des debitor cessus gemäß Paragraph 1394, ABGB durch die Abtretung generell keine Schlechterstellung erfahren dürfe, sei auch klargestellt, dass durch die Anzeige des Forderungsübergangs mit Schreiben vom 23. 5. 2006 die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zugunsten der klagenden Partei nicht neu ausgelöst werden habe können. Auch die Beendigung des Prozesses zwischen der Geschädigten und der beklagten Partei durch Vergleich und die subjektive Kenntnis der klagenden Partei davon seien ohne Belang. Richtig sei zwar, dass die Verjährungsfrist auch hinsichtlich der auf die klagende Partei übergegangenen Forderungen im Zeitpunkt der Forderungsübergangsanzeige mit Schreiben vom 23. 5. 2006 unterbrochen gewesen sei. Ab der Anzeige des Forderungsübergangs habe der klagenden Partei aber klar sein müssen, dass die auf sie übergegangenen Forderungen nicht mehr Gegenstand eines verfahrensbeendenden Akts, sei es in Urteils- oder Vergleichsform, sein hätten können. Die Frage, ob die Unterbrechungswirkung aufgrund der Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich rückwirkend wieder weggefallen sei, wie das Erstgericht gemeint habe, könne daher dahingestellt bleiben.
Entscheidend sei die Frage, welche Wirkung der Übergang der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Ersatzforderungen auf die klagende Partei auf die ursprünglich durch die Klage der Geschädigten bewirkte Unterbrechung der Verjährungsfrist gehabt habe. Ausgehend von der Überlegung, dass der Zessus durch den Forderungsübergang nicht schlechter gestellt werden dürfe, müsse die klagende Partei - was den Stand der Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang anlange - die Situation so gegen sich gelten lassen, wie sie sich für die Geschädigte als Zessionarin vor Vergleichsabschluss gestellt habe. Denke man sich den Forderungsübergang weg, wäre die Zessionarin zur gehörigen Fortsetzung der Klage hinsichtlich allenfalls vom Vergleich nicht erfasster Ansprüche verhalten gewesen, um die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich solcher Ansprüche zu bewirken. In diesem Sinn wäre die klagende Partei, nachdem sie mit Schreiben vom 23. 5. 2006 den Übergang der Forderungen bewirkt habe, zur Klageerhebung in angemessener Frist verhalten gewesen, um die gerichtliche Anspruchsverfolgung gehörig fortzusetzen. Ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruchs noch hingenommen werden könne oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliege, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Generell werde dabei in der Judikatur ein eher strenger Maßstab herangezogen. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens (hier: der gerichtlichen Anspruchsverfolgung) notwendigen Schritte müssten beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Könnten solche Gründe nicht dargetan werden, genüge, wenn die Verjährungsfrist (abgesehen vom gerichtlichen Verfahren) bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit.
Im vorliegenden Fall sei die „Regressforderung", soweit sie auf das NÖ PGG gestützt werde, spätestens ab Juni 2002 als entstanden anzusehen. Ausgehend davon liege in der am 24. 11. 2006, somit sechs Monate nach dem mit Schreiben vom 23. 5. 2006 bewirkten Forderungsübergang eingebrachten Klage keine gehörige Fortsetzung der Anspruchsverfolgung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die klagende Partei die beklagte Partei nach Bekanntgabe des Forderungsübergangs mit Schreiben vom 5. 7. 2006 zur Zahlung aufgefordert habe, worauf diese mit Schreiben vom 16. 8. 2006 mit dem Einwand der Verjährung entgegnet habe.
Hinsichtlich der aus dem NÖ PGG abgeleiteten Regressansprüche habe sich die beklagte Partei daher zu Recht auf den Einwand der Verjährung berufen. Das gelte auch für das im Zusammenhang mit dieser Forderung erhobene Feststellungsbegehren, für das grundsätzlich dieselben Regelungen gelten wie für das Leistungsbegehren.
Anders verhalte es sich mit der aus dem NÖ SHG abgeleiteten Forderung für heilpädagogisches Reiten und Voltigieren. Nach den von der beklagten Partei inhaltlich als unstrittig zugestandenen Buchungslisten sei der Geschädigten mit 29. 11. 2004 ein Zuschuss gewährt worden, womit der daraus abgeleitete „Regressanspruch" erst entstanden sei. Vor Entstehen des „Regressanspruchs" könne der Beginn der Verjährung nicht einsetzen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei damit weder die Frist des § 1489 ABGB noch jene des § 40 Abs 1 NÖ SHG abgelaufen gewesen. Weder dem aus diesem Gesetz abgeleiteten „Regressanspruch" noch dem darauf abzielenden Teil des Feststellungsbegehrens könne daher der Einwand der Verjährung entgegengehalten werden.Anders verhalte es sich mit der aus dem NÖ SHG abgeleiteten Forderung für heilpädagogisches Reiten und Voltigieren. Nach den von der beklagten Partei inhaltlich als unstrittig zugestandenen Buchungslisten sei der Geschädigten mit 29. 11. 2004 ein Zuschuss gewährt worden, womit der daraus abgeleitete „Regressanspruch" erst entstanden sei. Vor Entstehen des „Regressanspruchs" könne der Beginn der Verjährung nicht einsetzen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei damit weder die Frist des Paragraph 1489, ABGB noch jene des Paragraph 40, Absatz eins, NÖ SHG abgelaufen gewesen. Weder dem aus diesem Gesetz abgeleiteten „Regressanspruch" noch dem darauf abzielenden Teil des Feststellungsbegehrens könne daher der Einwand der Verjährung entgegengehalten werden.
Die Revision sei zulässig, da keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verjährung von im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüchen vorliege, wenn der Forderungsübergang vor Beendigung eines zwischen Geschädigtem und Schädiger anhängigen Zivilverfahrens bewirkt werde.