Rechtssatz RS0001483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001483
Entscheidungsdatum
17.06.1987
Rechtssatz
Wurde eine Forderung aus einer Lebensversicherungspolizze gepfändet, kann die Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO bei Nichterlag der Sicherheit nach § 304 Abs 1 EO nur eingestellt werden, wenn der betreibende Gläubiger auch dem Auftrag, die Bestellung eines Einziehungskurators nach § 314 Abs 1 EO zu beantragen, nicht nachgekommen ist.Wurde eine Forderung aus einer Lebensversicherungspolizze gepfändet, kann die Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO bei Nichterlag der Sicherheit nach Paragraph 304, Absatz eins, EO nur eingestellt werden, wenn der betreibende Gläubiger auch dem Auftrag, die Bestellung eines Einziehungskurators nach Paragraph 314, Absatz eins, EO zu beantragen, nicht nachgekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001483
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_0030OB00033_8700000_001