Der wegen Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässige Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Zutreffend ist die Auffassung des Erstgerichtes und des Revisionsrekurswerbers, daß bei der Überweisung der Rechte aus der gepfändeten Lebensversicherungspolizze auf den möglichen Fall des Todes des Verpflichteten in der Zeit bis zur Vornahme der Kündigung des Versicherungsvertrages durch die betreibende Partei nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses Bedacht zu nehmen war. Die Ausstellung einer nur zur Vornahme der Kündigung und Behebung des Rückkaufwertes ermächtigenden Übertragungserklärung - nur bei Ausübung dieser Teilrechte kann es im Sinne der Ausführungen der zweiten Instanz nicht zu einem Überschuß gemäß § 304 Abs. 1 EO kommen - scheitert an der Vorschrift des § 304 Abs. 1 EO, daß die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung zulässig ist. Dieser Grundsatz der Einheitlichkeit der Überweisung dient vor allem dem Schutz des Drittschuldners (Heller-Berger-Stix 2191). Unrichtig war aber die Entscheidung des Erstgerichtes insofern, als das Exekutionsverfahren nicht schon nur wegen der Versäumung der mit Beschluß vom 16.6.1986 erteilten Frist eingestellt werden durfte, und schon gar nicht kam eine Ausfolgung der vor Beginn des Exekutionsvollzuges in Händen der betreibenden Partei befindlichen Polizze an die verpflichtete Partei in Betracht. Es ist zwar nicht unzulässig, der betreibenden Partei zur Fortsetzung des Exekutionsverfahrens dienliche Aufträge zu erteilen und bei Untätigkeit der betreibenden Partei ein Abstehen vom Exekutionsvollzug nach § 39 Abs. 1 Z 6 EO anzunehmen. Zur Einstellung des Exekutionsverfahrens nach dieser Gesetzesstelle aber auch nach deren Z 8 kann es aber nur kommen, wenn der betreibenden Partei ein gesetzmäßiger Auftrag erteilt wird.Zutreffend ist die Auffassung des Erstgerichtes und des Revisionsrekurswerbers, daß bei der Überweisung der Rechte aus der gepfändeten Lebensversicherungspolizze auf den möglichen Fall des Todes des Verpflichteten in der Zeit bis zur Vornahme der Kündigung des Versicherungsvertrages durch die betreibende Partei nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses Bedacht zu nehmen war. Die Ausstellung einer nur zur Vornahme der Kündigung und Behebung des Rückkaufwertes ermächtigenden Übertragungserklärung - nur bei Ausübung dieser Teilrechte kann es im Sinne der Ausführungen der zweiten Instanz nicht zu einem Überschuß gemäß Paragraph 304, Absatz eins, EO kommen - scheitert an der Vorschrift des Paragraph 304, Absatz eins, EO, daß die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung zulässig ist. Dieser Grundsatz der Einheitlichkeit der Überweisung dient vor allem dem Schutz des Drittschuldners (Heller-Berger-Stix 2191). Unrichtig war aber die Entscheidung des Erstgerichtes insofern, als das Exekutionsverfahren nicht schon nur wegen der Versäumung der mit Beschluß vom 16.6.1986 erteilten Frist eingestellt werden durfte, und schon gar nicht kam eine Ausfolgung der vor Beginn des Exekutionsvollzuges in Händen der betreibenden Partei befindlichen Polizze an die verpflichtete Partei in Betracht. Es ist zwar nicht unzulässig, der betreibenden Partei zur Fortsetzung des Exekutionsverfahrens dienliche Aufträge zu erteilen und bei Untätigkeit der betreibenden Partei ein Abstehen vom Exekutionsvollzug nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO anzunehmen. Zur Einstellung des Exekutionsverfahrens nach dieser Gesetzesstelle aber auch nach deren Ziffer 8, kann es aber nur kommen, wenn der betreibenden Partei ein gesetzmäßiger Auftrag erteilt wird.
Für die Überweisung einer Forderung der vorliegenden Art bestimmt aber § 314 Abs 1 EO, daß bei Nichterlag der Sicherheit nach § 304 Abs. 1 EO auf Antrag der betreibenden Partei zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Kurator zu bestellen ist. Der betreibenden Partei hätte daher nur aufgetragen werden können, entweder die Sicherheit zu erlegen oder einen Antrag auf Bestellung eines Einziehungskurators zu stellen, und nur, wenn die betreibende Partei innerhalb der gesetzen Frist von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht hätte, hätte das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z. 6 EO eingestellt werden dürfen. Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei innerhalb der aufgetragenen Frist einerseits erklärt, keine Sichheit erlegen zu wollen, und anderseits einen wenn auch unzutreffenden Fortsetzungsantrag anderer Art gestellt. Es war daher nicht der Schluß berechtigt, die betreibende Partei habe von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens Abstand nehmen wollen oder ein Erfolg der Exekution sei nicht mehr zu erwarten. Es hat damit im Ergebnis bei der ersatzlosen Behebung des Beschlusses vom 20.8.1986 zu bleiben, und dem Erstgericht obliegt die Fortsetzung des Verfahrens, dies allerdings nicht in der vom Gericht zweiter Instanz beschriebenen Weise. Das Erstgericht wird vielmehr der betreibenden Partei den Auftrag erteilen müssen, entweder die Sicherheit zu erlegen oder den Antrag auf Bestellung eines Einziehungskurators zu stellen, und erst, wenn die betreibende Partei von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch machen sollte, wird es zur Einstellung des Exekutionsverfahrens kommen können, wobei freilich die Polizze wieder der betreibenden Partei auszufolgen wäre. Rechtsmittelkosten wurden nicht verzeichnet.Für die Überweisung einer Forderung der vorliegenden Art bestimmt aber Paragraph 314, Absatz eins, EO, daß bei Nichterlag der Sicherheit nach Paragraph 304, Absatz eins, EO auf Antrag der betreibenden Partei zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Kurator zu bestellen ist. Der betreibenden Partei hätte daher nur aufgetragen werden können, entweder die Sicherheit zu erlegen oder einen Antrag auf Bestellung eines Einziehungskurators zu stellen, und nur, wenn die betreibende Partei innerhalb der gesetzen Frist von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht hätte, hätte das Exekutionsverfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt werden dürfen. Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei innerhalb der aufgetragenen Frist einerseits erklärt, keine Sichheit erlegen zu wollen, und anderseits einen wenn auch unzutreffenden Fortsetzungsantrag anderer Art gestellt. Es war daher nicht der Schluß berechtigt, die betreibende Partei habe von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens Abstand nehmen wollen oder ein Erfolg der Exekution sei nicht mehr zu erwarten. Es hat damit im Ergebnis bei der ersatzlosen Behebung des Beschlusses vom 20.8.1986 zu bleiben, und dem Erstgericht obliegt die Fortsetzung des Verfahrens, dies allerdings nicht in der vom Gericht zweiter Instanz beschriebenen Weise. Das Erstgericht wird vielmehr der betreibenden Partei den Auftrag erteilen müssen, entweder die Sicherheit zu erlegen oder den Antrag auf Bestellung eines Einziehungskurators zu stellen, und erst, wenn die betreibende Partei von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch machen sollte, wird es zur Einstellung des Exekutionsverfahrens kommen können, wobei freilich die Polizze wieder der betreibenden Partei auszufolgen wäre. Rechtsmittelkosten wurden nicht verzeichnet.