Rechtssatz RS0001484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001484
Entscheidungsdatum
17.06.1987
Rechtssatz
Es ist nicht unzulässig, der betreibenden Partei zur Fortsetzung des Exekutionsverfahrens dienliche Aufträge zu erteilen und bei Untätigkeit der betreibenden Partei ein Abstehen vom Exekutinsvollzug nach § 39 Abs 1 Z 6 oder Z 8 EO anzunehmen, doch muß es sich um gesetzmäßige Aufträge handeln.Es ist nicht unzulässig, der betreibenden Partei zur Fortsetzung des Exekutionsverfahrens dienliche Aufträge zu erteilen und bei Untätigkeit der betreibenden Partei ein Abstehen vom Exekutinsvollzug nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, oder Ziffer 8, EO anzunehmen, doch muß es sich um gesetzmäßige Aufträge handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001484
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_0030OB00033_8700000_002