Rechtssatz RS0003912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003912
Entscheidungsdatum
17.06.1987
Rechtssatz
Die Überweisung der Rechte aus der gepfändeten Lebensversicherungspolizze ist nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung zulässig. Die Ausstellung einer nur zur Vornahme der Kündigung und Behebung des Rückkaufwertes ermächtigenden Übertragungserklärung ist daher nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003912
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_0030OB00033_8700000_003