Rechtssatz RS0001528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001528
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Rechtssatz
Das gemäß § 35 Abs 2 EO zuständige Prozeßgericht kann sich mit einer Gegenforderung, die im Wege der Aufrechnung zum Erlöschen des Anspruches führen soll, als Vorfrage auch dann beschäftigen, wenn diese Gegenforderung im Wege einer Leistungsklage vor das Arbeitsgericht gehört. Vor dem gemäß § 35 Abs 2 EO zuständigen Prozeßgericht können nur solche Gegenforderungen nicht behandelt werden, für die der Rechtsweg ausgeschlossen ist.Das gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO zuständige Prozeßgericht kann sich mit einer Gegenforderung, die im Wege der Aufrechnung zum Erlöschen des Anspruches führen soll, als Vorfrage auch dann beschäftigen, wenn diese Gegenforderung im Wege einer Leistungsklage vor das Arbeitsgericht gehört. Vor dem gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO zuständigen Prozeßgericht können nur solche Gegenforderungen nicht behandelt werden, für die der Rechtsweg ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 401/58
Entscheidungstext OGH 30.09.1958 3 Ob 401/58
Veröff: SZ 31/119
- 10 ObS 96/00s
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 96/00s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung.(T1) Beisatz: Ein Verlangen auf Bescheiderlassung muß ausdrücklich gestellt werden, doch ist bei der Auslegung der betreffenden Erklärung des Anspruchswerbers kein strenger Maßstab azulegen. (T2)
- 3 Ob 248/05z
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 248/05z
Vgl aber; Beisatz: Auch wenn der Oppositionsgrund vom Erlass eines Bescheids abhängt, ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs allein daraus, dass der Titel nicht von der gerichtlichen Zuständigkeit ausgenommen ist (§35 Abs2 EO). (T3); Veröff: SZ 2006/42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001528
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19580930_OGH0002_0030OB00401_5800000_001