Die Klägerin hat beim Landesgericht Innsbruck zu 6 Cg 253/56 eine Klage gegen den Beklagten auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen und gewährten Krediten und Kosten in der Höhe von zusammen 31.106 S 22 g s. A. eingebracht.
Das Erstgericht hat die Verhandlung auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt und die vom Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verworfen.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat mit Beschluß vom 19. November 1957, R 306/57, dem Rekurs Folge gegeben und den Beschluß dahin abgeändert, daß die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes zurückgewiesen wurde. Es hat die Klägerin verurteilt, dem Beklagten die mit 4153 S 56 g bestimmten Kosten des Zuständigkeitsstreites der I. Instanz und die mit 711 S 07 g bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat mit Beschluß vom 19. November 1957, R 306/57, dem Rekurs Folge gegeben und den Beschluß dahin abgeändert, daß die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes zurückgewiesen wurde. Es hat die Klägerin verurteilt, dem Beklagten die mit 4153 S 56 g bestimmten Kosten des Zuständigkeitsstreites der römisch eins. Instanz und die mit 711 S 07 g bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 22. Jänner 1958, 1 Ob 14/55, dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs nicht Folge gegeben. Das Oberlandesgericht Innsbruck und der Oberste Gerichtshof vertraten die Rechtsansicht, daß für den geltend gemachten Klageanspruch das Arbeitsgericht zuständig sei.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. März 1958, 6 Cg 253/56-32, wurde der betreibenden Partei (dem nun Beklagten) wider die verpflichtete Partei (die nunmehrige Klägerin) auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 19. November 1957 zur Hereinbringung der vollstreckbaren (Kosten-) Forderung von 4864 S 63 g und der mit 172 S 08 g bestimmten Exekutionsbewilligungskosten die Fahrnisexekution bewilligt.
Mit Schreiben an den Beklagtenvertreter Dr. M. vom 28. März 1958 teilte der Klagevertreter Dr. P. mit, daß die Klägerin auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck verpflichtet wäre, die Kosten des Zuständigkeitsstreites I. Instanz von 4153 S 56 g und die Rekurskosten von 711 S 07 g an den Beklagten zu ersetzen, daß aber mit Rücksicht auf die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten von 31.106 S 22 g die angeführten Prozeßkosten von 4864 S 63 g mit dieser Forderung verrechnet würden, so daß sich die Forderung der Klägerin nur mehr auf 26.241 S 59 g belaufe. Der Beklagtenvertreter bestritt aus rechtlichen Gründen im Schreiben vom 31. März 1958, daß die Kostenforderung durch Aufrechnung getilgt sei.Mit Schreiben an den Beklagtenvertreter Dr. M. vom 28. März 1958 teilte der Klagevertreter Dr. P. mit, daß die Klägerin auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck verpflichtet wäre, die Kosten des Zuständigkeitsstreites römisch eins. Instanz von 4153 S 56 g und die Rekurskosten von 711 S 07 g an den Beklagten zu ersetzen, daß aber mit Rücksicht auf die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten von 31.106 S 22 g die angeführten Prozeßkosten von 4864 S 63 g mit dieser Forderung verrechnet würden, so daß sich die Forderung der Klägerin nur mehr auf 26.241 S 59 g belaufe. Der Beklagtenvertreter bestritt aus rechtlichen Gründen im Schreiben vom 31. März 1958, daß die Kostenforderung durch Aufrechnung getilgt sei.
Die Klägerin brachte darauf am 30. April 1958 beim Landesgericht Innsbruck die Klage mit dem Begehren ein, daß der Anspruch des Beklagten aus dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 19. November 1957, 6 Cg 253/56, zu dessen Hereinbringung das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 27. März 1958, 6 Cg 253/56, die Exekution bewilligt habe, erloschen sei. Sie machte unter Schilderung des Sachverhaltes ihre Forderung von 31.106 S 22 g s. A. aufrechnungsweise bis zur Höhe der Forderung der beklagten Partei auf Grund der geführten Exekution im Betrage von 5036 S 71 g geltend. Der Beklagte wendete die sachliche Unzuständigkeit ein.
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck zurückgewiesen wurde.
Der Oberste Gerichtshof hielt den Revisionsrekurs des Beklagten für zulässig, aber für unbegrundet.