Rechtssatz RS0001540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001540
Entscheidungsdatum
23.02.1960
Rechtssatz
Eine Benützungsregelung über die Wohnräume eines Hauses zwischen zwei Miteigentümern mit der Anordnung der Durchführbarkeit bei sonstiger Exekution, ohne Setzung einer Leistungsfrist, gewährt das Recht auf zwangsweise Räumung gegen denjenigen Miteigentümer, der sich weigert, ihm durch die Benützungsregelung entzogene Räume zu räumen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001540
Dokumentnummer
JJR_19600223_OGH0002_0030OB00061_6000000_001