Rechtssatz RS0001545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001545
Entscheidungsdatum
30.08.2017
Rechtssatz
1) Wurde über einen der Anfechtungsgründe der §§ 35 und 36 EO im Rekurswege rechtskräftig entschieden, so steht der Geltendmachung dieses Anfechtungsgrundes im Klagewege die Rechtskraft entgegen, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. 2) Die auf Grund eines nicht rechtskräftigen Urteils bewilligte Sicherungsexekution bleibt trotz Aufhebung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht bestehen.1) Wurde über einen der Anfechtungsgründe der Paragraphen 35 und 36 EO im Rekurswege rechtskräftig entschieden, so steht der Geltendmachung dieses Anfechtungsgrundes im Klagewege die Rechtskraft entgegen, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. 2) Die auf Grund eines nicht rechtskräftigen Urteils bewilligte Sicherungsexekution bleibt trotz Aufhebung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht bestehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 506/33
Entscheidungstext OGH 20.06.1933 3 Ob 506/33
SZ 15/139
- 3 Ob 234/03p
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 234/03p
Auch; nur: Wurde über einen der Anfechtungsgründe der §§ 35 und 36 EO im Rekurswege rechtskräftig entschieden, so steht der Geltendmachung dieses Anfechtungsgrundes im Klagewege die Rechtskraft entgegen, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. (T1)
Beisatz: Hat das Rekursgericht dem Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung bzw. einen Strafbeschluss nicht Folge gegeben, so hat es über die Zulässigkeit der Exekutionsführung endgültig mit der Wirkung entschieden, dass über denselben Anfechtungsgrund nicht mehr, und zwar auch nicht mehr im Wege einer Klage nach § 36 EO, entschieden werden darf. (T2)
- 3 Ob 228/03f
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 228/03f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 3 Ob 253/04h
Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 253/04h
nur T1
- 3 Ob 195/09m
Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 195/09m
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 89/14f
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 89/14f
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 263/15w
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 263/15w
Auch; nur T1
- 3 Ob 250/16k
Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 250/16k
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 132/17h
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 132/17h
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0001545
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19330620_OGH0002_0030OB00506_3300000_001